08.02.2008 | Jahressteuergesetz 2008
Antragsveranlagung vor und ab 2005
Bisher regelte § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist diese Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55j S. 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in Fällen anzuwenden, in denen über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündigung des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Hilft die Gesetzesänderung nicht weiter, kann evtl. noch von den anhängigen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06) profitiert werden. Die Auswirkungen im Einzelfall sind aus dem folgenden Schaubild ersichtlich: