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  • 01.09.2006 | Kapitalerträge

    Bestehende Freistellungsaufträge ab 2007

    Am 7.7.06 hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt. Eine Änderung betrifft die Herabsetzung des Sparer-Freibetrags ab 2007. Alleinstehende können dann nur noch einen Betrag von 801 EUR und Verheiratete in Höhe von 1.602 EUR freistellen. Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 52 Abs. 55f EStG eine Regelung geschaffen, die die Handhabung der bis Ende 2006 erteilten Freistellungsaufträge ab 2007 festlegt: 

     

    • Bisher erteilte Freistellungsaufträge in Höhe des Höchstbetrags von 1.421 EUR / 2.842 EUR können ab 2007 mit den neuen Höchstbeträgen in Höhe von 801 EUR / 1.602 EUR berücksichtigt werden.

     

    • Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1.1.07 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 EStG in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, wird dieser Freistellungsauftrag ab dem 1.1.07 nur noch zu 56,37 Prozent berücksichtigen (Der bisherige Freistellungsauftrag von z.B. 600 EUR wird ab 1.1.07 nur noch i.H. von 339 EUR berücksichtigt). Ein neuer Freistellungsauftrag ist in diesem Fall nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige das reduzierte Freistellungsvolumen erhöhen möchte.

     

    Hinweis: Die Mandanten sollten unverzüglich darauf hingewiesen werden, ihre Freistellungsaufträge auf die neue Regelung hin zu überprüfen und gegebenenfalls angepasste Freistellungsaufträge zu erteilen. 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 146 | ID 88352