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  • 01.03.2006 | Kinderbetreuung

    Ab 2006 existieren zwei steuerliche Förderwege

    Seit 2002 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses, unter 14 Jahre und bei behinderten Kindern bis zum 27. Lebensjahr, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Elternteile erwerbstätig sind, sich in der Ausbildung befinden, krank oder behindert sind. Zusammenveranlagte Elternteile können z.B. bisher Kosten ab 1.548 EUR und höchstens 1.500 EUR geltend machen. Demnach muss ein Aufwand von 3.048 EUR getätigt werden, um die Höchstförderung zu erreichen. Nicht zusammenlebende Elternteile können z.B. stattdessen jeweils Kosten ab 774 EUR absetzen, höchstens 750 EUR je Kind. 

     

    Rückwirkend ab dem 1.1.06 soll sich nach dem Willen der Regierung einiges ändern. Nach den §§ 4fund 9 Abs. 5 EStG sollen erwerbsbedingte Betreuungsaufwendungen für Kinder bis zum 14. und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr bis zu zwei Drittel der Kosten, jedoch maximal 4.000 EUR je Kind und Jahr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Damit mindern sie direkt die jeweiligen Gewinn- oder Überschusseinkünfte und können im Verlustfall auch in andere Jahre übertragen werden. Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Freizeitbetätigungen werden – wie bisher auch – nicht gefördert. Die Höchstförderung erhält derjenige, der insgesamt Aufwendungen von 6.000 EUR tätigt.  

     

    Voraussetzung für die Förderung ist, dass Alleinerziehende wie auch zusammenlebende Elternteile erwerbstätig sind. Dies gilt bei allen Einkunftsarten, vom Landwirt bis zum Vermieter. Haben Vater und Mutter den Aufwand getragen, werden die 4.000 EUR ohne abweichenden Antrag bei beiden je zur Hälfte angesetzt. Sofern Arbeitnehmer oder Anleger den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG nicht überschreiten, werden sie nicht benachteiligt. Denn die Aufwendungen für Kinderbetreuung werden daneben angesetzt.  

     

    • Ist bei zusammenlebenden Eltern nur ein Partner erwerbstätig, gelten die Kosten mit zwei Drittel und bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben, sofern das Kind zwischen drei und sechs Jahren alt ist.