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  • 08.10.2010 | Kindergeld

    Anspruch auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit

    Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Dies hatte zur Folge, dass den Eltern zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten.  

     

    Diese Rechtsprechung hat der BFH (17.6.10, III R 34/09, Abruf-Nr. 102723) nun aufgegeben. Bei der Grenzbetragsprüfung sind daher alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen - und zwar unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder einer Teilzeiterwerbstätigkeit stammen. Dies kann wie im Streitfall dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind während der Monate, in denen es auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet, noch berufstätig ist und seine Einkünfte wegen der Einbeziehung des Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag liegen.  

     

    Praxishinweis

    Die Fallbeil-Regelung, wonach für volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen, ist verfassungsgemäß. Demnach entfällt die komplette Förderung, wenn der Grenzbetrag auch nur um 1 EUR überschritten wird (BVerfG 27.7.10, 2 BvR 2122/09, Abruf-Nr. 102818).