01.08.2006 | Kindergeld
Kindergeld für volljährige Kinder retten
Für volljährige Kinder erhalten Eltern grundsätzlich nur dann Kindergeld, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet oder studiert und wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr nicht mehr als 7.680 EUR betragen. Eltern, die in puncto Kindergeld die letzten Jahre wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge ihrer Kinder leer ausgegangen sind, können auf Grund des Beschlusses des BverfG vom 11.1.05, wonach die auf der Lohnsteuerkarte des Kindes bescheinigten Sozialversicherungsaufwendungen abziehbar sind – rückwirkend in den Genuss von Kindergeld oder des steuerlichen Kinderfreibetrags kommen (2 BvR 167/02). Welche Möglichkeiten sich Eltern hierbei bieten, welche weiteren Vergünstigungen winken und wie Sie auf der Beraterseite möglichst effektiv agieren sollten, verraten wir Ihnen in den folgenden Passagen.
So kommen Ihre Mandanten zu ihrem Recht
Viele Eltern werden das Thema Kindergeld bereits abgehakt haben, weil sie von der Familienkasse wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge ihres volljährigen Kindes in den vergangenen Jahren mehrere Ablehnungsbescheide erhalten haben oder sogar erhaltenes Kindergeld zurückzahlen mussten. Doch wird die Höchstgrenze für vergangene Jahre durch den Abzug der Sozialversicherungsaufwendungen des Kindes erstmals unterschritten, haben Ihre Mandanten folgende Möglichkeiten, um zu ihrem Recht zu kommen:
- Familienkasse: Beruht die Ablehnung auf Kindergeld durch die Familienkasse lediglich auf einer Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes, können Eltern nachträglich eine erneute Überprüfung und eine Änderung des Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG beantragen (FG Düsseldorf, 12.1.06, 14 K 4078/05 Kg, Abruf-Nr. 061000). Ob es jedoch tatsächlich rückwirkend Kindergeld geben wird, hängt von der Entscheidung der Richter des BFH in dem in dieser Angelegenheit anhängigen Revisionsverfahren ab.
- Steuerbescheid: Bei endgültiger Ablehnung der Familienkasse auf rückwirkende Auszahlung des Kindergelds können Sie für Ihre Mandanten beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung eines Kinderfreibetrags stellen, damit sein Nachteil wenigstens durch eine Steuererstattung ausgeglichen wird (BMF 18.11.05, IV C 4 – S 2282 – 27/05, Abruf-Nr. 053501).
- Erstmaliger Antrag: Haben Ihre Mandanten bei der Familienkasse für bestimmte Jahre erst gar keinen Antrag mehr auf Kindergeld gestellt, kann das jederzeit für die letzten vier Jahre nachgeholt werden.
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