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  • 11.03.2008 | Kindergeld

    Kindergeld und Kinder-/Bedarfsfreibetrag bei Auslandskindern

    von StB Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Die Globalisierung macht vor dem Kindergeld nicht halt. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, wann und in welcher Höhe bei einem Auslandskind Anspruch auf Kindergeld und/oder Kinder-/Bedarfsfreibetrag besteht.  

    1. Anspruchsvoraussetzungen

    Die Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bzw. Kinder-/Bedarfsfreibetrag erfolgt in zwei Schritten. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen sowohl in der Person des Anspruchsberechtigten (Kindergeld) bzw. in der Person des Steuerpflichtigen (Kinderfreibetrag) als auch in der Person des Kindes erfüllt sein. Nachfolgend werden die Anspruchsvoraussetzungen und etwaige Besonderheiten getrennt nach Kindergeld und Kinder-/Bedarfsfreibetrag aufgeführt, wobei auf die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des Kindes nochmals gesondert eingegangen wird, da sich diese bis auf die territorialen Voraussetzungen beim Kindergeld und Kinder-/Bedarfsfreibetrag entsprechen. 

    2. Kindergeld

    2.1 Wann hat ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld?

    Die Anspruchsvoraussetzungen auf Kindergeld sind, je nach Nationalität und Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern, unterschiedlich. Ein Anspruch kann sich aus § 62 EStG, EU-/EWR-Vorschriften, Freizügigkeits-Abkommen sowie Sozialabkommen herleiten. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wenn er seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hat. Ausländer müssen grundsätzlich zudem die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen, der aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen beinhaltet.  

     

    • Eine Ausnahme hiervon besteht bei EU-/EWR-Staatsangehörigen, die im Inland einen Wohnsitz haben, sofern deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist: Aufgrund der EU-/EWR-Regelungen müssen diese nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis sein, § 62 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung. Unionsbürger, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn sie die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.

     

    • Dies gilt entsprechend für in Deutschland beschäftigte schweizerische Arbeitnehmer, da die Schweiz aufgrund des mit der EU und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen Freizügigkeits-Abkommen so behandelt wird, als wäre sie ein Mitgliedstaat der EU.

     

    • Des Weiteren findet § 62 Abs. 2 EStG bei Staaten, mit denen ein Sozial-abkommen besteht, keine Anwendung. Derartige Abkommen über soziale Sicherheit, die auch Regelungen zu Familienleistungen beinhalten, bestehen derzeit mit Serbien und Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Türkei und Tunesien (H31 EStH).