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  • 01.03.2006 | Kindergeldanspruch

    Checkliste: Eigene Einkünfte volljähriger Kinder

    von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Korschenbroich

    Befindet sich der volljährige Nachwuchs in der Ausbildung, ist die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Kindergeldanspruch der Eltern von entscheidender Bedeutung. Übersteigen nämlich die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Grenze von 7.680 EUR im Jahr, so gehen monatlich 154 EUR Kindergeld und weitere Steuervorteile verloren. Um eine Überraschung am Jahresende zu vermeiden, sollte dem Mandanten schon beizeiten eine Checkliste an die Hand gegeben werden, mit der die Einkünfte des Nachwuchses selbstständig ermittelt werden können. Denn es kann sich durchaus lohnen, auf die eine oder andere Einnahme zu verzichten, damit der Kindergeldanspruch erhalten bleibt. 

     

    Anzurechnende Einkünfte

    Art der Einkünfte 

    Betrag 

    Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung abzüglich der Werbungskosten. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibende Gewinn maßgeblich. 

     

    Ausbildungsvergütungen zzgl. Einnahmen aus einer neben der Ausbildung, während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit einschließlich einmaliger Zuwendungen abzgl. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von  

    920 EUR, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden können. 

     

    Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug von Werbungskosten und Sparer-Freibetrag. Achtung: Nicht besteuerte Zuflüsse bis zur Höhe des Sparer-Freibetrags gelten als anzurechnende Bezüge! 

     

    Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften abzüglich des Versorgungs-Freibetrags, des Zuschlags zum Versorgungs-Freibetrag und des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 EUR. Achtung: Nicht besteuerte Zuflüsse bis zur Höhe des Versorgungs-Freibetrags und des Zuschlags zum Versorgungs-Freibetrag gelten als Bezüge! 

     

    Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem steuerrechtlichen Ertragsanteil abzgl. des Werbungskosten-Pauschbetrags. 

     

     

     

    Anzurechnende Bezüge

    Beschreibung 

    Betrag 

    Ausgezahlte Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld für die Zeit der Entbindung, und Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 

     

    Steuerfreie Renten z.B. aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 

     

    Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Gesetz über Alterssicherung der Landwirte der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag. 

     

    Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 40 EStG) abzgl. der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (§ 3c Abs. 2 EStG). 

     

    Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine freiwillige oder private Krankenversicherung. 

     

    Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen, die zur Abdeckung des durch den Körperschaden verursachten Mehrbedarfs (z.B. Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage) dienen. 

     

    Impfschadenrente, soweit sie im Fall einer Versorgungsberechtigung nach dem BVG als Einnahmen anzusehen sind. 

     

    Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des BSHG oder des SGB VIII. 

     

    Sachbezüge und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland. 

     

    Wehrsold, Weihnachtsgeld, freie Unterkunft und Verpflegung sowie das Entlassungsgeld bei Wehrdienst- und Zivildienstleistungen im Sinne des § 3 Nr. 5 EStG

     

    Steuerfreie Einnahmen wie z.B. die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Bezüge nach § 3 Nr. 11 EStG mit Ausnahme der Heilfürsorge und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stipendien unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und dem Wohngeldsondergesetz (WoGSoG) gem. § 3 Nr. 58 EStG

     

    Veräußerungsgewinn aus Veräußerungen im betrieblichen Bereich. 

     

    Sonderabschreibungen sowie erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmögliche Normal-AfA nach § 7 EStG übersteigen. 

     

    Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 1 USG (Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen). 

     

    Die ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 VermBG (Vermögensbildungsgesetz). 

     

    Unterhaltsleistungen  

    • des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Kindes, soweit sie nicht als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1a EStG erfasst werden,
    • des Ehegatten eines verheirateten Kindes.

     

    Ausbildungshilfen, pauschal besteuerte Lohnbezüge. 

     

     

    Nicht anzurechnende Bezüge

    Art der Bezüge 

    Betrag 

    Nach § 3 Nr. 12 EStG aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Die nach § 3 Nr. 13 EStG aus den öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder und § 3 Nr. 26 EStG – Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. 

     

    Die nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzten Werbungskosten und der nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG pauschal versteuerte Werbungskostenersatz. 

     

    Unterhaltsleistungen der Eltern. 

     

    Erziehungsgeld nach dem BerzGG (Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit). 

     

    Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung, soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet wird. 

     

    Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG). 

     

    Leistungen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist (z.B. Pflegegeld bzw. -zulage aus der Unfallversicherung nach § 35 BVG). 

     

    Grundrente und Schwerbeschädigtenrente nach dem BVG. 

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 39 | ID 88233