08.06.2011 | Körperschaftsteuerliche Organschaft
Gewinnabführungsvertrag: Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren
Es besteht nun Gewissheit, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren bemisst. Der BFH (12.1.11, I R 3/10, Abruf-Nr. 111335) begründet seine Sichtweise u.a. wie folgt: Hätte der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG auf den Begriff des Wirtschaftsjahrs abstellen wollen, der ausnahmsweise auch einen kürzeren Zeitraum als ein Zeitjahr umfassen kann, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Begriff des Wirtschaftsjahrs auch verwendet hätte.
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 93 | ID 145810