07.10.2009 | Lohnsteuer
Anrufungsauskunft: Das Ergebnis ist anfechtbar
Nahm der Arbeitgeber bislang an, dass das Ergebnis einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) inhaltlich falsch ist, war hiergegen ein Einspruch unzulässig. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung urteilte der BFH (30.4.09, VI R 54/07, Abruf-Nr. 092537), dass eine Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstellt gegen den Einspruch und Klage zulässig sind.
Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 169 | ID 130617