01.07.2005 | Lohnsteuer
Bares statt Freizeitausgleich bleibt steuerfrei
Besteht bei Sonn- oder Feiertagsarbeit die Wahl zwischen Freizeitausgleich und Lohnzuschlag, greift bei der späteren Option auf Barzahlung die Steuerfreiheit nach § 3b EStG. Dies gilt nach zwei Urteilen (FG Düsseldorf 26.3.04, 18 K 6806/00 E, Abruf-Nr. 051421 sowie FG Niedersachsen 10.06.04, 11 K 408/02, Abruf-Nr. 051422) immer dann, wenn für die Leistungen grundsätzlich das Wahlrecht besteht, das vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgeübt werden kann. Damit widersprechen die Richter der derzeitigen Verwaltungsauffassung in R 30 Abs. 1 S. 6 LStR 2005. In den Urteilen ging es um Arbeitnehmer mit Anspruch auf Freizeitausgleich. Wegen Personalengpässen oder üppigen Überstundenkonten wurde deren Feiertagsarbeit durch Lohn abgegolten. Die neue Sichtweise gilt immer dann, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag die Wahl zwischen Geld und Freizeit lassen. In diesem Fall bleibt der Lohn innerhalb der Zuschlagsgrenzen steuerfrei, auch wenn das Guthaben bis zu einer Entscheidung auf dem Zeitkonto verbucht wird.
Steuertipp: Hat der Arbeitgeber solche Auszahlungen lohnversteuert, erfolgt die Korrektur über die Steuererklärung der Arbeitnehmer. Da gegen die Urteile Revision eingelegt wurde, sollte per Einspruch unter Verweis auf Az. IX 55/04 und 56/04 ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.