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  • 08.02.2010 | Lohnsteuer

    Betriebsveranstaltungen: Update 2010

    von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf

    Werden bei Betriebsveranstaltungen gewisse Spielregeln eingehalten, fallen weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Sozialversicherung an. Da Betriebsveranstaltungen ein beliebtes Prüffeld der Finanzverwaltung sind, werden unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung wichtige Abgrenzungskriterien aufgezeigt.  

    1. Begriffsbestimmung

    Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt (R 19.5 LStR).  

     

    Der BFH (15.1.09, VI R 22/06, Abruf-Nr. 091083) hat sich mit der Begriffsbestimmung aktuell näher auseinandergesetzt. Danach müssen sich Betriebsveranstaltungen an die gesamte Belegschaft richten. Eine Veranstaltung einer Organisationseinheit des Betriebs (z.B. Filiale, Zweigbetrieb oder Abteilung) kann begünstigt sein, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen dürfen. Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt jedoch mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung dar.  

     

    Hinweis

    Steht die Teilnahme an der Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen, muss der geldwerte Vorteil in der Regel individuell versteuert werden. Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 % scheidet aus. Allenfalls ist eine Pauschalierung gemäß § 37b Abs. 2 EStG möglich. Diese löst allerdings keine Beitragsfreiheit aus.  

     

    2. Übliche Zuwendungen