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  • 01.10.2005 | Lohnsteuer

    Preisfindung orientiert sich an Schwacke-Liste

    Erwirbt ein Arbeitnehmer vom Betrieb einen Pkw, den er z.B. zuvor als Firmenwagen nutzen durfte, entscheidet die Höhe des vereinbarten Verkaufspreises darüber, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt. Als Vergleichsbasis darf sich der Arbeitgeber hierbei marktüblichen Schätzungen wie etwa der offiziellen Schwacke-Liste bedienen. Keine steuerlich zu berücksichtigende Grundlage ist nach Auffassung des BFH (17.6.05, VI R 84/04, Abruf-Nr. 052395) hingegen der Marktspiegel der Deutschen Automobil Treuhand (DAT). Denn dieser weist lediglich Händlereinkaufswerte aus. Anzusetzen ist jedoch ein unter Privatpersonen maßgeblicher Endpreis. Liegt der zwischen Firma und Arbeitnehmer vereinbarte Kaufpreis zumindest auf Höhe des Schwacke-Betrags, entfällt der geldwerte Vorteil. Ansonsten führt die Differenz zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Vom Listenpreis dürfen jedoch noch deutliche Abschläge vorgenommen werden. Ein Grund kann z.B. die fehlende Gewährleistung des Arbeitgebers sein. Im Urteilsfall akzeptierte der BFH ein Minus von über 9 v.H. Zusätzlich mindernd wirkt sich auch noch ein schlechter Zustand des Pkw aus. 

     

    Hinweis: Stammt der Arbeitgeber aus der Automobilbranche, ist der geldwerte Vorteil nach einer von der Finanzverwaltung vorgegebenen Vereinfachungsregel anzusetzen (Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, 30.1.96, BStBl I, 114). Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Rabatt-Freibetrag zu berücksichtigen ist. 

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 164 | ID 88362