01.10.2006 | Lohnsteuer
Steuerbefreiung von PC und Telefon
Mit der Einführung des § 3 Nr. 45 EStG wurde die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Die Steuerfreiheit ist nicht auf die private Nutzung des Gerätes im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für die private Nutzung eines Gerätes, das sich im Besitz des Arbeitnehmers befindet. Entscheidend ist jedoch, dass es sich um Geräte handelt, die zum Betrieb des Arbeitgebers gehören. Eine Schenkung an den Arbeitnehmer ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, d.h., es kommt nur eine leihweise Überlassung in Betracht. Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen PC, so ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Eine Barlohnumwandlung ist allerdings nicht begünstigt.
Die Gesetzesvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG sieht eine entsprechende Befreiung des privaten Nutzungsanteils für Steuerpflichtige mit Gewinn-einkünften nicht vor. Dieser Ausschluss von Unternehmern von der Steuerbefreiung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG (BFH 21.6.06, XI R 50/05, Abruf-Nr. 062452).