08.07.2010 | Lohnsteuer
Übernahme von Kurkosten führt zu Arbeitslohn
Der BFH (11.3.10, VI R 7/08, Abruf-Nr. 101595) stellte jüngst klar, dass bei Kurkosten eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht kommt. Übernimmt der Arbeitgeber die Kurkosten, handelt es sich i.d.R. um Arbeitslohn. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist.
Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 113 | ID 136980