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  • 01.09.2007 | Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht

    Korrekte Entgeltabrechnung der Betrieblichen Altersversorgung – Teil 1

    von Dipl.-Betriebswirt Uwe Frank, Sinsheim

    In Zeiten zunehmend sinkender Renten ist die zusätzliche Altersversorgung für Arbeitnehmer unentbehrlich. Die gesetzliche Rente kann zukünftig nur als Basisversorgung betrachtet werden. Weitere Säulen der Altersversorgung müssen aufgebaut werden. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die betriebliche Altersversorgung, die bereits jetzt einen sehr hohen Verbreitungsgrad vorweisen kann. Beschäftigte in den Lohnbüros müssen sich zwangsläufig mit der komplexen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Materie auseinander setzen, gilt es doch auch die Beschäftigten zu informieren und die Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung aufzuzeigen. Die hier beginnende Serie verschafft einen Überblick über das Thema allgemein und im speziellen die korrekte Behandlung innerhalb der Entgeltabrechnung. Der Leser erwirbt notwendiges Hintergrundwissen und lernt die einzelnen Durchführungswege und die damit verbundenen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kennen. 

    1. Betriebliche Altersversorgung

    Die betriebliche Altersversorgung kennt fünf verschiedene Durchführungswege: 

     

    • Direktzusagen,
    • Unterstützungskassen,
    • Pensionskassen,
    • Pensionsfonds und
    • Direktversicherungen.

     

    Der Arbeitgeber garantiert seinen Arbeitnehmern im Versorgungsfall bestimmte Leistungen und haftet für deren Einhaltung selbst dann, wenn die Durchführung nicht direkt über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Eine betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitgeber mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) abdeckt. Außerdem dürfen die Ansprüche auf Leistungen erst mit dem Eintritt dieses biometrischen Risikos fällig werden. Für betriebliche Altersversorgungsleistungen gilt im Regelfall das Erreichen des 60. Lebensjahres.