08.02.2008 | Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht
Korrekte Entgeltabrechnung der Betrieblichen Altersversorgung – Teil 3
In Teil 1 der Serie zur „Korrekten Entgeltabrechnung der Betrieblichen Altersversorgung“ (MBP 07, 161) wurden die Durchführungswege der Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionskasse vorgestellt. Im Teil 2 (MBP 07, 177) wurden die Pensionsfonds und Direktversicherungen behandelt. Wie schon aufgezeigt unterscheidet man innerhalb der Direktversicherungen zwischen Altzusagen (Zusage vor 1.1.05) und Neuzusagen (Zusage ab 1.1.05). Je nachdem erfahren die Direktversicherungszusagen eine unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Dies betrifft sowohl die Beitragsphase als auch die spätere Rentenphase. Da Direktversicherungen, besonders auch in kleinen und mittelständischen Firmen, sehr stark verbreitet sind, sollen die Unterschiede nun anhand verschiedener Beispiele verdeutlicht werden.
Beispiel 1: Altzusage 1990
Altzusage 1990, Gehalt 3.000 EUR, Monatlicher Gehaltsverzicht, Beitrag 100 EUR, Pauschalierung der Beiträge
Abrechnungsergebnis:
Hinweis: Ab 1981 sind vom Arbeitnehmer finanzierte Beiträge per Umwandlung des laufenden Entgelts sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber führt die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 v.H., zusätzlich 5,5 v.H. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (je nach Bundesland unterschiedlich) ab. Eine Abwälzung der pauschalen Steuern im Innenverhältnis ist steuerrechtlich grundsätzlich zulässig.
Die späteren Rentenleistungen stellen „sonstige Einkünfte“ dar, die im Rahmen der persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer mit ihrem Ertragsanteil (je nach Alter ca. 20 v.H. der Rente) versteuert werden müssen.
Kapitalleistungen (Einmalzahlungen) bleiben in der Regel steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre Laufzeit hatte und der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr erreicht hat.
Sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung zum vollen Beitragssatz. Die Beiträge trägt alleine der Arbeitnehmer. |
Beispiel 2: Altzusage 1981
Altzusage 1980, Gehalt 3.000 EUR, Monatlicher Gehaltsverzicht, Beitrag 100 EUR, Pauschalierung der Beiträge
Abrechnungsergebnis:
Hinweis: Vor 1981 vom Arbeitnehmer finanzierte Beiträge per Umwandlung des laufenden Entgelts bleiben noch in Höhe von 102,26 EUR (ursprünglich 200 DM) sozialversicherungsfrei.
Die Behandlung der späteren Versorgungsleistungen entspricht in allen Punkten dem Beispiel 1. |
Beispiel 3: Altzusage 2004
Gehalt 3.000 EUR zzgl. Weihnachtsgeld 3.000 EUR, Verzicht auf Einmalbezug (z.B. Weihnachtsgeld) in Höhe von 1.000 EUR, Pauschalierung der Beiträge
Abrechnungsergebnis:
Hinweis: Ein Verzicht auf Einmalbezug zugunsten einer Direktversicherung wirkt sich in Höhe des Einmalbezuges, auf den verzichtet wird, sozialversicherungsfrei aus.
Die Behandlung der späteren Versorgungsleistungen entspricht in allen Punkten dem Beispiel 1. |
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