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  • 08.02.2008 | Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht

    Korrekte Entgeltabrechnung der Betrieblichen Altersversorgung – Teil 3

    von Dipl.-Betriebswirt Uwe Frank, Sinsheim

    In Teil 1 der Serie zur „Korrekten Entgeltabrechnung der Betrieblichen Altersversorgung“ (MBP 07, 161) wurden die Durchführungswege der Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionskasse vorgestellt. Im Teil 2 (MBP 07, 177) wurden die Pensionsfonds und Direktversicherungen behandelt. Wie schon aufgezeigt unterscheidet man innerhalb der Direktversicherungen zwischen Altzusagen (Zusage vor 1.1.05) und Neuzusagen (Zusage ab 1.1.05). Je nachdem erfahren die Direktversicherungszusagen eine unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Dies betrifft sowohl die Beitragsphase als auch die spätere Rentenphase. Da Direktversicherungen, besonders auch in kleinen und mittelständischen Firmen, sehr stark verbreitet sind, sollen die Unterschiede nun anhand verschiedener Beispiele verdeutlicht werden. 

     

    Beispiel 1: Altzusage 1990

    Altzusage 1990, Gehalt 3.000 EUR,  

    Monatlicher Gehaltsverzicht, Beitrag 100 EUR,  

    Pauschalierung der Beiträge 

     

    Abrechnungsergebnis: 

    Steuerbrutto 

    2.900 EUR 

    KV / PV-Brutto 

    3.000 EUR 

    RV / AV-Brutto 

    3.000 EUR 

     

    Hinweis: Ab 1981 sind vom Arbeitnehmer finanzierte Beiträge per Umwandlung des laufenden Entgelts sozialversicherungspflichtig. 

     

    Der Arbeitgeber führt die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 v.H., zusätzlich 5,5 v.H. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (je nach Bundesland unterschiedlich) ab. Eine Abwälzung der pauschalen Steuern im Innenverhältnis ist steuerrechtlich grundsätzlich zulässig. 

     

    Die späteren Rentenleistungen stellen „sonstige Einkünfte“ dar, die im Rahmen der persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer mit ihrem Ertragsanteil (je nach Alter ca. 20 v.H. der Rente) versteuert werden müssen.  

     

    Kapitalleistungen (Einmalzahlungen) bleiben in der Regel steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre Laufzeit hatte und der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr erreicht hat.  

     

    Sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung zum vollen Beitragssatz. Die Beiträge trägt alleine der Arbeitnehmer. 

     

    Beispiel 2: Altzusage 1981

    Altzusage 1980, Gehalt 3.000 EUR, 

    Monatlicher Gehaltsverzicht, Beitrag 100 EUR, 

    Pauschalierung der Beiträge 

     

    Abrechnungsergebnis: 

    Steuerbrutto 

    2.900 EUR 

    KV / PV-Brutto 

    2.900 EUR 

    RV / AV-Brutto 

    2.900 EUR 

     

    Hinweis: Vor 1981 vom Arbeitnehmer finanzierte Beiträge per Umwandlung des laufenden Entgelts bleiben noch in Höhe von 102,26 EUR (ursprünglich 200 DM) sozialversicherungsfrei. 

     

    Die Behandlung der späteren Versorgungsleistungen entspricht in allen Punkten dem Beispiel 1. 

     

     

    Beispiel 3: Altzusage 2004

    Gehalt 3.000 EUR zzgl. Weihnachtsgeld 3.000 EUR, 

    Verzicht auf Einmalbezug (z.B. Weihnachtsgeld) in Höhe von 1.000 EUR, 

    Pauschalierung der Beiträge 

     

    Abrechnungsergebnis: 

    Steuerbrutto 

    3.000 EUR 

    KV / PV-Brutto 

    3.000 EUR 

    RV / AV-Brutto 

    3.000 EUR 

     

    Hinweis: Ein Verzicht auf Einmalbezug zugunsten einer Direktversicherung wirkt sich in Höhe des Einmalbezuges, auf den verzichtet wird, sozialversicherungsfrei aus. 

     

    Die Behandlung der späteren Versorgungsleistungen entspricht in allen Punkten dem Beispiel 1.