08.09.2009 | Lohnsteuerrichtlinien 2008
Regelmäßige Arbeitsstätte: OFD Rheinland gibt Antworten in Form von Beispielen
von StB Dipl.-Volksw. Jürgen Derlath, Münster
Obwohl bei der Einkommensteuererklärung 2008 keine Abgrenzung mehr zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit erfolgt, gibt es dennoch zahlreiche Praxis- und Anwendungsprobleme. Insbesondere die Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, bereitet häufig Abgrenzungsschwierigkeiten. In einer aktuellen Verfügung verdeutlicht die OFD Rheinland (13.2.09, S 2338 - 1001 - St 215, Abruf-Nr. 091405) die Rechtslage mit praktischen Beispielen.
1. Regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber
Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird (R 9.4 Abs. 3 S. 4 LStR). Diese Fiktion wird auch als 46-Tage-Regelung bezeichnet (52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub). Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Übersicht zur 46-Tage-Regelung
| Regelmäßige Arbeitsstätte | Fahrt zur Einrichtung |
Die Einrichtung wird planmäßig an 46 Tagen im Jahr aufgesucht (lt. Vereinbarung bzw. Arbeitsvertrag). | ja | Entfernungspauschale |
Die Einrichtung wird planwidrig nicht an 46 Tagen im Jahr aufgesucht. | ja | Entfernungspauschale |
Die Einrichtung wird an 46 Tagen im Jahr aufgesucht, obwohl das nicht geplant war. | ja | Entfernungspauschale |
Der Arbeitnehmer betreut zwei Niederlassungen (Niederlassung A wird an vier Tagen die Woche, Niederlassung B an einem Tag in der Woche aufgesucht). | ja, beide Einrichtungen | Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten: Entfernungspauschale; Fahrten zwischen beiden Arbeitsstätten: Reisekosten |
2. Befristete und unbefristete Abordnung
Wird ein Arbeitnehmer an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers abgeordnet, ist diese neue Einrichtung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte einzustufen, wenn die Abordnung nur vorübergehend, also befristet erfolgt. Die 46-Tage-Regelung spielt in diesen Fällen somit keine Rolle. Da das Merkmal „vorübergehend“ in den Lohnsteuerrichtlinien nicht definiert ist, muss anhand der Gesamtumstände entschieden werden, ob eine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
Befristete vs. unbefristete Abordnung
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