01.02.2007 | Merkblatt für Mandanten
Entfernungspauschale ab 2007
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde hinsichtlich der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/Betrieb eine Systemänderung vorgenommen. Danach werden die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nunmehr der Privatsphäre zugerechnet. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer wie Werbungskosten/ Betriebsausgaben abziehen. Mit dem folgenden Merkblatt möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Mandanten über die Neuregelung schriftlich zu informieren. Das Dokument erhalten Sie unter der Abruf-Nr. 070103 kostenlos im Internet.
1. Grundsätzliches Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom Verkehrsmittel und den tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
Mandantenhinweis: D.h., auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird nur die Entfernungspauschale angesetzt. Belege müssen folglich nicht mehr aufbewahrt werden.
Die Entfernungspauschale kann nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung geltend gemacht werden.
Mandantenhinweis: Bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber können die Aufwendungen, die auf die Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer entfallen, wie Werbungskosten geltend gemacht werden.
2. Höchstbetrag Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR begrenzt. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkws greift die Begrenzung nicht ein.
Mandantenhinweis: Gerade bei sehr großen Entfernungen zur Arbeitsstätte kann es sinnvoll sein, wenn Sie Nachweise (z.B. Tankquittungen) aufbewahren. Damit können wir die Nutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkws im Zweifelsfall nachweisen.
Sie sollten wissen, dass bei Fahrgemeinschaften die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR nicht für die Tage gilt, an denen Sie selbst fahren. Er kann zuerst für solche Fahrten ausgenutzt werden, bei denen Sie mitgenommen worden sind.
Mandantenhinweis: Erst bei einer Entfernung von ca. 90 km kommen Sie über den Höchstbetrag und erst dann ist entscheidend, wer die Fahrten tatsächlich durchgeführt hat.
3. Entfernung Die Verwaltung berücksichtigt grundsätzlich nur die kürzeste Straßenverbindung und lässt angefangene Kilometer dabei unberücksichtigt.
Mandantenhinweis: Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird auch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wird. Dies wird dann angenommen, wenn Sie die Arbeitsstätte in der Regel schneller und pünktlicher erreichen können.
4. Mehrere Fahrten an einem Arbeitstag Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.
Mandantenhinweis: Die Einschränkung gilt nicht für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten.
5. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. So können z.B. Parkgebühren, Fährkosten, Mautgebühren etc. nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
Mandantenhinweis: Gleiches gilt seit 2007 auch für Unfallkosten.
6. Behinderte Menschen Behinderte Menschen können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs bedeutet dies, dass ohne Einzelnachweis 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer angesetzt werden können.
Mandantenhinweis: Beim Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen greift die Kürzung um 20 Entfernungskilometer nicht. Auch Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind, können – anders als unter Punkt 5. – neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden.
Aufgrund stark gestiegener Kfz-Kosten kann gerade bei Benutzung von neueren Fahrzeugen und bei geringer Fahrleistung ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen günstiger sein.
Mandantenhinweis: Wir überprüfen gerne für Sie, ob sich ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen lohnt. Hierfür sollten Sie alle Belege, die Kfz-Kosten betreffen, aufbewahren.
7. Arbeitgeberleistungen Steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und pauschal versteuerter Arbeitgeberersatz werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Mandantenhinweis: Die vorgenannten Leistungen sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen und können von uns aus der Lohnsteuerbescheinigung entnommen werden.
8. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung Auch hier gilt, dass mit der Entfernungspauschale grundsätzlich alle Kosten abgegolten sind und eine andere als die kürzeste Straßenverbindung nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wird.
Mandantenhinweis: Die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer und die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR gelten bei Familienheimfahrten jedoch nicht. |