01.10.2005 | Neue Kontrollmöglichkeiten durch das Finanzamt
Anlage EÜR und aktuelle Praxisfragen (Teil II)
In einem ersten Beitrag wurde auf grundlegende Fragen bei der neuen Anlage EÜR eingegangen. Von ganz besonderem Interesse in der Beratung sind jedoch die sich aus der Anlage EÜR abzeichnenden Kontrollmöglichkeiten des Fiskus. Die Datenermittlung und deren elektronische Auswertung ermöglichen der Finanzverwaltung ganz neue Möglichkeiten der Prüfung. Wir zeigen Ihnen, was Sie beachten sollten, damit Sie nicht unbemerkt in diese versteckten Prüfroutinen tappen.
Bilanzierung oder Einnahmenüberschussrechnung
Ob eine Einnahmeüberschussrechnung oder eine Bilanz zu erstellen ist, richtet sich insbesondere nach den §§ 140und 141 AO. In § 140 AO werden Buchführungspflichten grundsätzlich normativ festgelegt. Die Buchführungspflicht wird aus Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in anderen Gesetzen, wie z.B. dem HGB, abgeleitet. Künftig hat die Finanzverwaltung durch die Anlage EÜR bessere Möglichkeiten zur Prüfung, ob sich eine Bilanzierungspflicht aus § 141 AO ergibt. In der Anlage EÜR werden die Betriebseinnahmen sowie der Gewinn angegeben. Über die EDV-Software kann die Finanzverwaltung bei Gewerbetreibenden standardisiert prüfen, ob mit Wirkung ab dem Folgejahr eine Aufforderung zur Erstellung einer Bilanz bekannt zu geben ist. In der Vergangenheit erfolgte diese Aufforderung oftmals nicht, so dass an dieser Stelle neue Gefahren zu sehen sind.
Von der Bilanzierung zur Einnahmenüberschussrechnung
In R 17 EStR 2003 nimmt die Finanzverwaltung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart Stellung. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Einnahmenüberschussrechnung kann sich ein Übergangsgewinn oder -verlust ergeben. Für diesen Übergangsgewinn oder -verlust sieht die Anlage EÜR kein gesondertes Eintragungsfeld vor. Es dürfte ausreichend sein, wenn ein Übergangsgewinn in der Zeile 5 Kennziffer 103 eingetragen wird. Ein Übergangsverlust sollte in der Zeile 49, Kennziffer 183 (Übrige Betriebsausgaben) eingetragen werden. Zudem sollte eine Erläuterung in einer Anlage zu der Anlage EÜR erfolgen.
Aktuelle Einzelfragen zum Zufluss- und Abflussprinzip
Der Zeitpunkt der Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben ergibt sich grundsätzlich aus § 11 EStG. Danach werden Betriebseinnahmen in dem Jahr erfasst, in dem sie zugeflossen sind. Betriebsausgaben sind in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Einige Durchbrechungen dieses Zu- und Abflussprinzips sind jedoch zu beachten:
Nach § 4 Abs. 3 S. 3 EStG sind die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung auch bei dieser Gewinnermittlungsart zu befolgen. Damit sind die Abschreibungen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt des Kaufpreises für das Wirtschaftsgut ab dem Moment des wirtschaftlichen Übergangs vorzunehmen.
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