06.09.2011 | Nicht abzugsfähige betriebliche Schuldzinsen
Überentnahmen: Schuldzinsen für Umlaufvermögen nur beschränkt abziehbar
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 4a S. 5 EStG sind nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privilegiert. Somit ist auch der Zinsaufwand, der auf ein bei der Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager entfällt, nicht ungekürzt abziehbar (BFH 23.3.11, X R 28/09, Abruf-Nr. 112484).
Hinweis: Allerdings dürfen vor dem 1.1.99 getätigte Überentnahmen aus Vertrauensschutzgründen nicht in die Berechnung einbezogen werden.
Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 145 | ID 148333