01.01.2004 | Nichtabführung von Lohnsteuer
Finanzamt darf die Lohnsteuer schätzen
Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Im zu Grunde liegenden Sachverhalt übernahm eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland die Fleischbearbeitung in inländischen Schlachthöfen mit eigenem Personal und schloss zu diesem Zweck Werkverträge ab. Lohnsteuer-Anmeldungen gab die Kapitalgesellschaft im Inland nicht ab. In den unterschiedlichen Instanzen blieb es bis zur Entscheidung durch den BFH fraglich, wer Steuerschuldner der Lohnsteuer ist und ob ohne Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung eine Schätzung rechtens ist. In seinem Urteil legt der BFH jedoch eindeutig fest, dass das Finanzamt durchaus das Recht besitzt, die Lohnsteuer durch Schätzungsbescheide festzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht, wie in § 41 EStG vorgeschrieben, angemeldet und abgeführt hat. Weiterhin heißt es in der Begründung des Urteils, es sei unerheblich, ob der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben habe, da die Steuer nicht erst mit Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung entstehe, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (BFH-Urteil vom 7.7.04, VI R 171/00, Abruf-Nr. 042499)