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  • 10.11.2008 | Oberfinanzdirektion Hannover

    Nachträglich bekannt gewordene Kapitalerträge

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Erfährt das FA durch Kontrollmitteilungen von bisher nicht versteuerten Kapitalerträgen, kann die bereits bestandskräftig durchgeführte Einkommensteuerfestsetzung geändert werden. Wie steuerlich mit nachträglich bekannt gewordener Kapitalertragsteuer zu verfahren ist, beantwortet die OFD Hannover mit Verfügung vom 3.6.08 (S 0351 – 77 – StO 143, Abruf-Nr. 082394).  

    1. Änderung aufgrund neuer Tatsachen

    Nachträglich bekannt gewordene Kapitalerträge stellen neue Tatsachen dar. Das FA kann die bisherige Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, soweit sich durch die Berücksichtigung der Kapitalerträge eine geänderte Einkommensteuerschuld ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Es liegt aber auch dann ein Fall des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, wenn sich durch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergibt und es dadurch zu einer Steuererstattung kommen sollte.  

    2. Anrechnung der Kapitalertragsteuer

    Die nachträgliche Anrechnung der Kapitalertragsteuer stellt einen eigenen Verwaltungsakt dar. Werden nachträglich bekannt gewordene Steuer­abzugsbeträge nacherklärt, erfolgt regelmäßig nach §§ 130, 131 AO eine Änderung der Anrechnung. Bezüglich der Zahlungsverjährung bei nachträglich bekannt gewordenen anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen ist das Urteil des BFH vom 12.2.08 (VII R 33/06) zu beachten.  

     

    Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist nur dann möglich, wenn das FA die dazugehörigen Kapitalerträge der Besteuerung unterworfen hat. Zwei Beispielsfälle aus der Praxis sollen verdeutlichen, wann eine nachträgliche Anrechnung akzeptiert wird und wann eine Anrechnung abgelehnt wird:  

     

    • Unterlässt das FA die Änderung der Steuerfestsetzung, weil die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge unter dem Sparerfreibetrag und dem Werbungskostenpauschbetrag von zusammen 801 EUR/1.602 EUR (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) liegen, ist nach Ansicht der OFD Hannover (a.a.O.) dennoch von der Erfassung der Kapitalerträge auszugehen. Bei Vorlage der Steuerbescheinigung ist eine nachträgliche Anrechnung zulässig.