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  • 05.06.2008 | Oberfinanzdirektion Karlsruhe

    Gutscheine im Visier des Finanzamts

    Kaum ein Unternehmen möchte noch auf sie verzichten. Die Rede ist von Gutscheinen. Mit deren Verkauf kommen Unternehmen zum einen (bis zur Einlösung der Gutscheine) in den Genuss eines zinslosen Darlehens, zum anderen stellen die Empfänger der Gutscheine potenzielle Neukunden dar. Für diese betriebswirtschaftlichen Überlegungen hat die Finanzverwaltung keinen Blick. Der Fokus von Betriebs- und Umsatzsteuerprüfern liegt ausschließlich auf der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung. Die OFD Karlsruhe hat in einer praxisnahen Verfügung die Grundsätze erläutert, zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuer für welche Art von Gutscheinen beim Verkauf von Gutscheinen fällig wird (Verfügung 29.2.08, S 7270).  

     

    1. Gutscheine ohne ausreichend bezeichnete Leistungen

    Enthält der Gutschein keine ausreichende Bezeichnung der Leistung, die bei Einlösung des Gutscheins bezogen werden kann, liegt ein umsatzsteuerlich irrelevanter Umtausch von Geld in ein anderes Zahlungsmittel vor.  

     

    Folge: Die Umsatzsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Einlösung der Gutscheine. 

     

    Beispiele