01.05.2007 | OFD Koblenz
Winterbeschäftigungs-Umlage
Mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung wurde im letzten Jahr u.a. ein Zuschuss-Wintergeld und ein Mehraufwands-Wintergeld eingeführt. Die Leistungen finanzieren sich aus einer Umlage, die der Arbeitgeber ganz oder teilweise zahlt. Nach der ersten Fassung der Winterbeschäftigungs-Verordnung zum 1.5.06 war eine Beteiligung der Arbeitnehmer an der Umlage nur im Bauhauptgewerbe in Höhe von 0,8 v.H. vorgesehen. Die späteren Leistungen aus der Umlage sind gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach einer Kurzinformation der OFD Koblenz (5.4.07 – S 2354 A – St 32 2) können die vom Arbeitnehmer erbrachten Zahlungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot für Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 3c Abs. 1 EStG), steht dem nicht entgegen, da das Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Umlage mit der steuerfreien Leistung nicht erfüllt ist.
Hinweis: Nach der aktuell gültigen Fassung der Winterbeschäftigungs-Verordnung haben neben den Arbeitnehmern im Bauhauptgewerbe auch Arbeitnehmer im Baunebengewerbe der Bereiche Dachdeckerhandwerk (seit 1.11.06) sowie Garten- und Landschaftsbau (seit 1.4.07) eine anteilige Umlage in Höhe von 0,8 v.H. zu zahlen. Falls der anteilige Betrag nicht in einer freien Zeile auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurde, sollten sich Mandanten der betroffenen Branchen die gezahlten Eigenbeiträge vom Arbeitgeber bescheinigen lassen.