Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.04.2008 | OFD-Rheinland

    Ergänzende Absicherung bei Rürup-Versicherung

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann und Marco Morath, beide Titisee

    Immer häufiger wird der Steuerberater auch als Altersvorsorgeberater befragt. Die OFD Rheinland (6.9.07, Kurzinformation Nr. 66/2007, DB 07, 04; § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) hat sich zu möglichen Vertragsgestaltungen hinsichtlich der ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit geäußert. Der folgende Artikel stellt zwei Vertragsgestaltungen dar, die von der Finanzverwaltung anerkannt werden. 

    1. Vertragsgestaltung

    Die ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen ist nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 v.H. der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen (BMF-Schreiben, 24.2.05, BStBl I 05, 429, Rn. 11). In der Praxis sind in diesem Zusammenhang folgende Vertragsgestaltungen aufgetaucht, die zur Verunsicherung geführt haben. 

     

    Beispiel: 1. Vertragsgestaltung

    Der Steuerpflichtige S schließt eine Rürup-Versicherung mit den folgenden Beitragsbestandteilen ab: 

     

    Vertragsgestaltung mit folgenden Beiträgen 

    Basisrente (= Altersvorsorge) 

    500 EUR 

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 

    100 EUR 

    Berufsunfähigkeitsrente 

    450 EUR 

    Gesamtbeitrag 

    1.050 EUR 

     

    Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sorgt im Eintrittsfall für eine Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung (= Altersvorsorge). Fraglich ist jedoch, ob bei dieser Vertragsgestaltung mehr als 50 v.H. der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen? 

     

    Lösung: Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Steuerpflichtige bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Vertrag – vollständig oder teilweise – freigestellt wird, sind die insoweit auf die Absicherung dieses Risikos entfallenden Beitragsanteile der Altersversorgung zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt, sofern diese (Zusatz-)Beiträge der Finanzierung der vertraglich vereinbarten lebenslangen Leibrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) dienen. Weiterhin dürfen aus diesen Beitragsanteilen keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, d.h., es wird lediglich der Anspruch auf eine Altersversorgung weiter aufgebaut. 

     

    Basisrente (= Altersvorsorge) 

    500 EUR 

    57 % 

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 

    100 EUR 

    Berufsunfähigkeitsrente 

    450 EUR 

    43 % 

    Gesamtbeitrag 

    1.050 EUR 

     

     

    Die Beiträge sind als Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig, weil mehr als 50 v.H. der Beiträge auf die eigene Altersvorsorge entfallen. 

     

    Hinweis: Eine Zuordnung zur Altersvorsorge kann nicht vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige vertragsgemäß wählen kann, ob er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten möchte oder die Beitragsfreistellung später in Anspruch nehmen will. 

     

    Beispiel: 2. Vertragsgestaltung

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents