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  • 08.12.2009 | Personalrabatt

    Geldwerter Vorteil bei Jahreswagen: Günstigere Vorteilsberechnung durch den BFH

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, können zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Bei der Vorteilsberechnung sind die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller nicht stets dazu geeignet, den geldwerten Vorteil zu bestimmen, so der BFH (17.6.09, VI R 18/07, Abruf-Nr. 092887) in einem aktuellen Urteil.  

     

    1. Ermittlung des geldwerten Vorteils

    Strittig war die Berechnung des geldwerten Vorteils. Die unterschiedlichen Berechnungen (Finanzverwaltung versus BFH) werden nachfolgend dargestellt.  

     

    Vergleichsberechnung

    A war im Streitjahr bei einem Automobilhersteller angestellt. Er erwarb von diesem ein Neufahrzeug zu einem Preis von 15.032,35 EUR. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers lag bei 17.916,99 EUR. Bereits ohne Preis- und Vertragsverhandlungen hätte ein Autohaus einen Nachlass in Höhe von 8 % gewährt.  

     

    Finanzverwaltung  

    in EUR  

    BFH  

    in EUR  

    Unverbindliche Preisempfehlung  

    17.916,99  

    Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG: Preis, zu dem der AG oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (17.916,99 ./. 8 %)  

    16.483,63  

    ./. 4 % Händlerabschlag  

    716,68  

     

    Hauspreis Händler  

     

    17.200,31  

    ./. 4 % Bewertungsabschlag  

    688,01  

    ./. 4 % Bewertungsabschlag  

    659,34  

    Vergleichspreis  

    16.512,30  

    Vergleichspreis  

    15.824,29  

    Preis ohne Nebenkosten  

    15.032,35  

    Preis ohne Nebenkosten  

    15.032,35  

    Geldwerter Vorteil  

    1.479,95  

    Geldwerter Vorteil  

    791,94  

    ./. FB nach § 8 Abs. 3 EStG  

    1.080,00  

    ./. FB nach § 8 Abs. 3 EStG  

    1.080,00  

    zu versteuernder geldwerter Vorteil  

    399,95  

    zu versteuernder geldwerter Vorteil  

    0,00  

     

     

    2. Folgen für die Praxis

    Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweisung (BMF 30.1.96, IV B 6-S 2334-24/96) aufhebt und sich der aktuellen Rechtsprechung anschließt. Bis dahin sollten entsprechende Bescheide offen gehalten werden. Hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nach dem BMF-Schreiben berechnet, kann der Bruttoarbeitslohn noch in der Einkommensteuererklärung korrigiert werden.