08.12.2009 | Personalrabatt
Geldwerter Vorteil bei Jahreswagen: Günstigere Vorteilsberechnung durch den BFH
von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, können zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Bei der Vorteilsberechnung sind die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller nicht stets dazu geeignet, den geldwerten Vorteil zu bestimmen, so der BFH (17.6.09, VI R 18/07, Abruf-Nr. 092887) in einem aktuellen Urteil.
1. Ermittlung des geldwerten Vorteils
Strittig war die Berechnung des geldwerten Vorteils. Die unterschiedlichen Berechnungen (Finanzverwaltung versus BFH) werden nachfolgend dargestellt.
Vergleichsberechnung
A war im Streitjahr bei einem Automobilhersteller angestellt. Er erwarb von diesem ein Neufahrzeug zu einem Preis von 15.032,35 EUR. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers lag bei 17.916,99 EUR. Bereits ohne Preis- und Vertragsverhandlungen hätte ein Autohaus einen Nachlass in Höhe von 8 % gewährt.
|
2. Folgen für die Praxis
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweisung (BMF 30.1.96, IV B 6-S 2334-24/96) aufhebt und sich der aktuellen Rechtsprechung anschließt. Bis dahin sollten entsprechende Bescheide offen gehalten werden. Hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nach dem BMF-Schreiben berechnet, kann der Bruttoarbeitslohn noch in der Einkommensteuererklärung korrigiert werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig