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  • 01.03.2007 | Private Rentenversicherung

    Wesentliche Verbesserungen bei der Rürup-Versicherung

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Die zusätzliche Altersvorsorge rückt immer weiter in den Fokus der Beratung. Dabei sind viele Mandanten bei der Auswahl und Beurteilung der unterschiedlichen Vorsorgemöglichkeiten schlichtweg überfordert. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Gesetzesänderungen zur Rürup-Versicherung. Diese haben zum Teil wesentliche Verbesserungen gebracht und führen in der Finanzbranche zu steueroptimierten Angeboten.  

    1. Grundsätzliches zur Rürup-Versicherung

    Grundsätzliches zu den Beiträgen zur Rürup-Versicherung kann man einer Verfügung der OFD Frankfurt (S-2221 A - 101 - St 218) entnehmen. In der folgenden Checkliste sind alle darin enthaltenen Punkte zusammengefasst. 

     

    Checkliste

    Erfüllt ein Vertrag die nachfolgenden Voraussetzungen, können die Beträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden: 

    • Vertragsabschluss nach dem 31.12.04
    • Keine Umwandlung von Altverträgen
    • Aufbau einer eigenen Altersversorgung (Versicherungsnehmer = Steuerpflichtiger oder Ehegatte)
    • kapitalgedeckte Versicherung
    • monatliche, lebenslange Leibrente zugunsten des Versicherungsnehmers
    • Leistungen frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres
    • Ansprüche sind nicht (Ausschluss im Vertrag)
    • vererblich
    • übertragbar (Ausnahme: Übertragung zur Regelung von Scheidungsfolgen oder bei Wechsel des Versicherungsunternehmens)
    • beleihbar
    • veräußerbar
    • Teilkapitalauszahlung nicht zulässig.

     

    Bei ergänzender Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenen müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

    • ergänzende Absicherung maximal 50 v.H. des zu zahlenden Versicherungsbeitrags
    • Leistungen in Form einer monatlichen Rente, kein Einmalbetrag
    • Leistungen an folgende Hinterbliebene sind zulässig:
    • Ehegatte (nicht Lebenspartner)
    • Kinder, solange Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht.
     

    Praxishinweis: Der in Rn. 10 des BMF-Schreibens (24.2.05, Abruf-Nr. 050607) festgelegte Ausschluss der nachträglichen Änderung der Voraussetzungen (nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar) ist nicht zu prüfen.  

    2. Wichtige Änderungen

    Sowohl durch das Steueränderungsgesetz 2007 als auch durch das Jahressteuergesetz 2007 haben sich wichtige Änderungen mit Auswirkungen auf die Rürup-Versicherung ergeben.