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  • 09.02.2011 | Provisionen für Versicherungsvertreter

    Über den Bilanzausweis entscheidet der konkrete Vertragsinhalt

    Der BFH (17.3.10, X R 28/08, Abruf-Nr. 103240) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt wie der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters zu bilanzieren ist und dabei Folgendes herausgestellt: Stellen die Provisionen Entgelt für einen bereits entstandenen Provisionsanspruch dar, sind sie gewinnerhöhend als Erlöse zu verbuchen. Sind die Zahlungen nach den Vereinbarungen hingegen lediglich als Provisionsvorschüsse zu werten, fehlt es an einer Gewinnrealisierung. Die Vorschüsse sind dann als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.  

     

    Wann der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entsteht, richtet sich nach dem konkreten Vertragsinhalt. § 92 Abs. 4 HGB überlässt es der Vertragsgestaltung, welche Prämienzahlung zur Entstehung des Provisionsanspruchs führen soll. Die Entstehung des Provisionsanspruchs kann z.B. von der Zahlung der ersten Jahresprämie durch den Versicherungsnehmer oder der Zahlung der Abschlussgebühr abhängig gemacht werden. Bei mehreren Prämienzahlungen kann zudem bestimmt werden, ob sich nur aus der ersten Prämienzahlung oder jeder Prämienzahlung ein Provisionsanspruch ergeben soll.  

     

    Beachte: Da § 92 Abs. 4 HGB abdingbar ist, kann auch ein Recht auf Vorschüsse oder Teilprovisionen bei laufend zu leistenden Prämienzahlungen vereinbart werden.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 20 | ID 142147