01.11.2006 | Rechtsprechung
Anwendungsbeispiele zur Umsatzsteuersatzerhöhung ab dem 1.1.07
Ab dem 1.1.07 erhöht sich der Umsatzsteuersatz von 16 auf 19 v.H. In der Praxis häufen sich die Anfragen der Mandanten, in welcher Höhe gerade bei Lieferungen und Leistungen zum Jahreswechsel die Umsatzsteuer auszuweisen ist. Hierfür ist jedoch die getrennte Beurteilung zwischen Lieferung, Werklieferung, sonstigen Leistungen und Werkleistungen notwendig. Der folgende Beitrag greift die Problematik anhand einiger Anwendungsbeispiele auf.
1. Vereinbarung und Erbringung von Teilleistungen
Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a S. 3 UStG). Folgende Voraussetzungen müssen für die Annahme einer Teilleistung (BMF-Schreiben 10.2.98, BStBl I 98, 177, Rn. 26; OFD-Verfügung Karlsruhe vom 19.9.05, DStR 05, 1736) vorliegen:
- wirtschaftlich abgrenzbarer Teil einer Leistung oder Werkleistung,
- gesonderte Erbringung des Leistungsteils (d.h., diese müssen bei Werklieferungen abgenommen und bei Werkleistungen vollendet oder beendet werden),
- Vereinbarung eines Teilentgeltes für den Leistungsteil und
- gesonderte Abrechnung des Teilentgeltes.
Bei den Teilleistungen gilt die gleiche Anwendungsregel – wie für Lieferungen oder sonstige Leistungen auch:
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