08.08.2011 | Reverse-Charge-Verfahren
Bauträger als Bauleistende: BMF nimmt bereits die 3. Klarstellung vor
Mit Schreiben vom 16.10.09 (IV B 9 - S 7279/0) hatte die Verwaltung ihre Sichtweise zur Einordnung von Bauträgern als bauleistende Unternehmer i.S. von § 13b Abs. 5 S. 2 UStG geändert und hierzu eine Übergangsregelung bis zum 31.12.09 verfügt. Nach ersten Klarstellungen (11.3.10, IV D 3 - S 7279/09/10006) präzisierte das BMF gegenüber der BStBK am 17.2.11 seine Sichtweise erneut und verlängerte dabei die bisherige Übergangsregelung auf den 31.12.10.
Da das BMF jedoch die Übergangsregelung auf „vor dem 1.1.11 erbrachte Umsätze“ beschränkte, war die Besteuerung der bis zum 31.12.10 erhaltenen Anzahlungen unklar. Mit Schreiben vom 7.6.11 stellt das BMF gegenüber der BStBK nun klar, dass auch bei nach dem 31.12.10 erbrachten Leistungen die bis zum 31.12.10 vereinnahmten Anzahlungen von der Übergangsregelung profitieren können.
Weiterführende Hinweise
- Leistungsempfänger als Bauleistender: Neue Sichtweise des BMF sorgt für Zündstoff (MBP 10, 47)
- Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: 10 %-Grenze gilt auch für Bauträger (MBP 10, 96)
- Bauträger als Bauleistende nach § 13b UStG: BMF bezieht erneut Stellung (MBP 11, 115)