01.07.2005 | Schenkungsteuer
Kettenschenkung gilt als Gestaltungsmissbrauch
Eine Kettenschenkung wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn der zwischengeschaltete Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügt. Ob eine oder zwei Vorgänge vorliegen, entscheidet sich laut BFH danach, ob die Verträge inhaltlich untereinander abgestimmt sind und ob Steuer sparen das erkennbar angestrebte Ziel der Parteien ist. Im Urteilsfall (10.3.05, II R 54/03, Abruf-Nr. 051320) schenkten Eltern ihrer Tochter eine Immobilie. Laut Notarvertrag sollte sie die eine Hälfte erhalten und ihr Ehemann über sie anschließend als ehebedingte Zuwendung die andere Hälfte. Ziel der Eltern war es, das Grundstück Tochter und Schwiegersohn gleichermaßen zukommen zu lassen. Der Umweg über das eigene Kind hatte daher keine wirtschaftliche Bedeutung, somit liegt ein Gestaltungsmissbrach vor.
Steuertipp: Diese Gestaltung gelingt nur, wenn die Mittelsperson eine weitere Schenkung ausführen kann. Dann akzeptiert das Finanzamt die zweifache Übergabe. Um den Missbrauchsvorwurf zu umgehen, müssen die Parteien daher sowohl vertragliche als auch zeitliche Komponenten beachten:
- Erfolgt die zweite Schenkung erst nach einer Schamfrist, ist eher von einer eigenen Entscheidungsfreiheit auszugehen.
- Fehlt eine schriftliche Verpflichtung, wonach Geld oder Immobilien zwingend weiterzugeben sind, gibt es kaum Anhaltspunkte, um den Gestaltungsmissbrauch zu beweisen.