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  • 01.08.2007 | Schuldzinsenabzug

    Betriebliche Zinsen bei Unternehmensaufgabe

    Zinsen im Zusammenhang mit betrieblichen Investitionen zählen bei Aufgabe des Unternehmens nur insoweit als nachträgliche Betriebsausgaben weiter, als sie nicht durch eine fiktive Verwertung der zugrundeliegenden Verbindlichkeit gedeckt sind. Diesen Grundsatz wendet der BFH auch auf Wirtschaftsgüter an, die anschließend zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt werden. Der Betriebsausgabenabzug entfällt und die noch nicht getilgte Schuld wirkt dann im Privatbereich weiter, wird also faktisch mit entnommen (28.3.07, X R 15/04, Abruf-Nr. 072260). Die Schuldzinsen können sich dann weiter als Werbungskosten (WK) bei einer Mietimmobilie oder Arbeitnehmertätigkeit im Rahmen der §§ 19, 21 EStG auswirken. Im zugrunde liegenden Fall wechselte ein Vertreter von der Selbstständigkeit ins Arbeitnehmerverhältnis und nutzte die zuvor dem Betriebsvermögen zugeordneten Arbeitszimmer und Pkw unverändert weiter für den Beruf. Ab diesem Moment wirkt der Finanzierungsaufwand durch Umwidmung bei der nichtselbstständigen Arbeit, mit folgenden praktischen Konsequenzen: Der anteilig auf das heimische Büro entfallende Kredit zählt, sofern das Arbeitszimmer ab 2007 noch abzugsfähig ist, zu den WK. Auch die auf die Garage entfallenden Schuldzinsen zählen, soweit der darin parkende Pkw beruflich gefahren wird, zu den WK. War der Pkw ebenfalls fremdfinanziert, fließt der Aufwand in die Gesamtkosten des Kfz ein, sofern die Fahrtenbuch-Methode verwendet wird.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 129 | ID 110200