08.09.2009 | Schuldzinsenabzug
Kurzfristige Einlagen als Gestaltungsmissbrauch
Mit der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG wird der betriebliche Schuldzinsenabzug beschränkt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Um seine Überentnahmen zu minimieren, führte ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremd finanzierte Geldmittel zu, die er wenige Tage später - nach Eintritt des Jahreswechsels - wieder auf sein privates Girokonto zurücktransferierte. Das FG Baden-Württemberg (18.3.09, 2 K 160/06, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 092444) würdigte die kurzfristige Mittelzuführung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, da die Vorgehensweise nur der Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG dient. Zwar kann ein Unternehmer jederzeit Einlagen oder Entnahmen tätigen. Doch es gibt keinen vernünftigen außersteuerlichen Grund, dem Betrieb für ein paar Tage Geld zuzuführen, das durch eine teure Überziehung des privaten Girokontos finanziert wird.