10.11.2008 | Solidaritätszuschlag
Neue Musterklage gegen den Solidaritätszuschlag
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom11.2.08 (2 BvR 1708/06) die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH vom 28.6.06 (VII B 324/05) nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war. Nach der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG wurde der Vorläufigkeitskatalog mit BMF-Schreiben vom 14.5.08 (IV A 4 - S 0338/07/0003) angepasst. Seither ergehen die Bescheide ohne einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Solidaritätszuschlags.
Hinweis: Nunmehr wurde vom Bund der Steuerzahler erneut Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags eingereicht. Das neue Verfahren ist vor dem Niedersächsischen FG anhängig (7 K 143/08) und betrifft das Streitjahr 2007. Bei einem Einspruch sollte darauf geachtet werden, dass der Solidaritätszuschlagsbescheid ausdrücklich aufgeführt wird, da es sich hierbei um einen gesondert anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Ein Anspruch auf eine gesetzliche Verfahrensruhe besteht noch nicht. Es sollte jedoch eine Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen angestrebt werden. (MH)