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  • 08.07.2010 | Solidaritätszuschlag

    Vorläufigkeit gilt auch bei der Abgeltungsteuer

    Die FÄ setzen den Solidaritätszuschlag hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolzG in Steuerbescheiden für VZ ab 2005 nur noch vorläufig fest. Da Kapitalerträge ab 2009 jedoch grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, war bislang fraglich, wie mit dem Solidaritätszuschlag zu verfahren ist, der auf die Abgeltungsteuer entfällt. Ein Schreiben des BMF (23.4.10, IV C 1 - S 2283-c/09/10005, Abruf-Nr. 101680) beantwortet die Frage zugunsten der Kapitalanleger: Sollte das BVerfG entscheiden, dass der Solidaritätszuschlag aufzuheben und zu erstatten ist, wird auch der Solidaritätszuschlag erstattet, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist - allerdings nur auf Antrag und nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist. Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer wird nicht vorausgesetzt.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 112 | ID 136977