01.03.2007 | Sonderausgaben
Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Der BFH hat entschieden, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehbar sind (BFH 8.11.06, X R 45/02, Abruf-Nr. 070263). Hieran hat sich nach Meinung der Richter durch das Alterseinkünftegesetz nichts geändert, da dieses erst ab 2005 wirksam sei. Mit dieser Entscheidung wurde an die frühere Rechtsprechung angeknüpft und den Steuerpflichtigen erneut ein Abzug der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der später zufließenden Alterseinkünfte verweigert. Es bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesverfassungsgericht noch mit der Rechtslage bis einschließlich 2004 befassen muss. Bis dahin werden die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre weiterhin gem. dem BMF-Schreiben vom 10.11.06 (IV A 7 - S 0338 - 50/06) in diesem Punkt vorläufig ergehen.
Praxishinweis: Auch die Rechtslage ab 2005 ist streitig. Der BFH hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BFH 1.2.06, X B 166/05) ausgeführt, dass es nach der ausdrücklichen Anordnung im Gesetz nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass die betroffenen Vorsorgeaufwendungen lediglich als Sonderausgaben abziehbar sind. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.