01.01.2004 | Sonderausgaben
Änderung des Steuerbescheides bei „Minuskirchensteuer“
Ist im Jahr der Kirchensteuer-Erstattung keine Verrechnung mit laufenden Kirchensteuer-Zahlungen möglich, darf die Einkommensteuer des betreffenden Vorjahres geändert werden. Es handelt sich um ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Mit dieser Aussage bestätigt der BFH die Steuerzahler-ungünstige Auffassung des BMF (Schreiben vom 11.7.02, BStBl I 02, 667). Ob diese Verwaltungsauffassung Bestand hat, wird jedoch der BFH in Kürze entscheiden, (XI R 68/03). Betroffene Steuerzahler sollten Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Beispiel: Steuerpflichtiger A hat 2002 KiSt in Höhe von 2.000 EUR gezahlt und bei Abgabe der Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen. 2003 musste er keine KiSt zahlen. Er bekam aber 2003 von seiner im Jahr 2002 gezahlten KiSt 500 EUR zurück. Er hat also 2003 eine „Minuskirchensteuer“ von 500 EUR. In diesem Fall darf das Finanzamt die Einkommensteuer 2002 nachträglich ändern.
Hinweis: Die Entscheidung gilt sinngemäß für alle anderen Sonderausgaben (BFH-Beschluss vom 5.5.04, XI B 27/04, Abruf-Nr. 042474).
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