01.08.2007 | Sonderausgaben
Auslandsspenden bald absetzbar?
Der EuGH hatte am 16.9.04 entschieden, dass eine beschränkt steuerpflichtige gemeinnützige Stiftung die gleichen inländischen Vergünstigungen erhalten muss wie eine heimische Einrichtung (C-386/04, DStR 06, 1736). Allerdings muss sie die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit auch in Deutschland erfüllen. Dieses Urteil nimmt der BFH nun zum Anlass, dem EuGH die Frage zur Abzugsfähigkeit von Spenden an ein in Portugal belegenes und dort als gemeinnützig anerkanntes Seniorenheim vorzulegen (9.5.07, XI R 56/05, Abruf-Nr. 072337). Die §§ 10b EStG, 49 EStDV lassen Sonderausgaben nur bei inländischen Körperschaften zu. Zu klären ist, ob der eingeschränkte Spendenabzug gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Das lässt sich aus der EuGH-Entscheidung nicht eindeutig herleiten, da als Voraussetzung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht erforderlich ist. Hierin steckt nun das Problem. Sofern Auslandsspenden anzuerkennen wären, müsste das Finanzamt in jedem auch noch so unbedeutenden Fall sämtliche AO-Voraussetzungen prüfen, um im Extremfall 500 EUR als Sonderausgaben abzusetzen. Unter diesem Aspekt hält der BFH die Einschränkung in § 10b EStG für zweckmäßig, da es den deutschen Finanzbehörden selbst unter Inanspruchnahme von Amtshilfe kaum möglich ist, bei im Ausland ansässigen Einrichtungen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützig zu verifizieren. Dieser Aufwand ist unverhältnismäßig. Geeignete Fälle von Mandanten sollten dennoch offen gehalten werden.