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  • 01.12.2006 | Sonderausgaben

    Nur echte Spenden an den eigenen Verein zählen

    Wenden Mitglieder ihrem Verein einen Geldbetrag zu, damit dieser in vereinseigene Projekte investieren kann, gelten diese Zahlungen nicht als Spende gemäß § 10b EStG. Einer solchen Zuwendung fehlt nach Auffassung des BFH die Spendenmotivation, weil damit die Finanzierung der eigenen privaten Lebensgestaltung über den Verein gewährleistet werden soll. Im Urteilsfall vom 2.8.06 (XI R 6/03, Abruf-Nr. 063154) ging es um den Beitritt in einen Golfclub, hierbei wurden Aufnahme-, Jahres- sowie ein Einmalbeitrag fällig. Diese Sonderzuwendung wurde von jedem Neuzugang erwartet und zur Finanzierung von Projekten verwendet, wozu die Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen. Zwar kann ein Mitglied seinem Verein grundsätzlich eine Spende zuwenden. Die steuerliche Anerkennung setzt aber voraus, dass sie freiwillig und unentgeltlich geleistet wird. Ein Abzug ist daher ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar mit einem gewährten Vorteil zusammenhängt. Das ist der Fall, wenn die Zahlung bei der Aufnahme erwartet wird und der Finanzierung clubeigener Projekte dient. Auch eine Aufteilung der Zahlung in Entgelt und abzugsfähige Spende scheidet aufgrund der einheitlichen Gegenleistung aus. 

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 199 | ID 88410