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  • 09.02.2011 | Sondervorauszahlungen nach § 47 UStDV

    Verwaltung setzt die neue Systematik bei der Verrechnung erst ab 2012 um

    Die Sondervorauszahlung wird bei der USt-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) angerechnet. Soweit ein Überschuss verbleibt, hat der BFH (16.12.08, VII R 17/08) bekanntlich eine Erstattung an den Unternehmer abgelehnt. Der BFH ist nämlich der Auffassung, dass der Überschuss vorzutragen und mit der Jahressteuer zu verrechnen ist. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.  

     

    In diesem Zusammenhang weist das FinMin Brandenburg (4.10.10, 31 - S 7348 - 1/09, Abruf-Nr. 110179) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder darauf hin, dass das BFH-Urteil aus technischen Gründen nicht vor dem 1.1.12 umgesetzt wird. Die Anwendung des Urteils wird zunächst auf Insolvenzfälle beschränkt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 19 | ID 142145