01.10.2006 | Sozialversicherung
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
Grundsätzlich wird der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. So hat der Arbeitgeber für die Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung und beim Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallende Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen. Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Hinsichtlich der steuerfreien Arbeitslohnanteile bei einer Altersteilzeitbeschäftigung (§ 3 Nr. 28 EStG) und bei Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld (steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG) sind die in diesem Zusammenhang stehenden Sonderausgaben folglich nicht berücksichtigungsfähig.
In zahlreichen Fällen haben die Arbeitgeber die im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehenden Arbeitgeberbeiträge trotzdem auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Da der Arbeitgeberbeitrag bei der Berechnung der Sonderausgaben nach dem neuen Recht auch eine Rolle spielt, kann dieser zu hohe Ausweis im Einzelfall zu einem ungünstigeren Ergebnis für den Steuerpflichtigen führen.
Praxishinweis: Achten Sie in den vorgenannten Fallgruppen auf einen eventuell zu hohen Ausweis des Arbeitgeberanteils.