12.04.2010 | Sozialversicherung
Phantomlohn: Kleinbetriebe sind nicht geschützt
Sozialversicherungsträger dürfen auch dann Säumniszuschläge berechnen, wenn in einem Kleinbetrieb nicht bekannt war, dass ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag auch für Teilzeitbeschäftigte gilt. Nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen (12.3.09, L 16 R 49/08, Abruf-Nr. 091731) könne und müsse von jedem Chef bzw. Personalsachbearbeiter verlangt werden, sich darüber zu informieren, ob für sein Unternehmen ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag auch für Aushilfen gilt.
In dem Urteilsfall stellte der Prüfer fest, dass der allgemeinverbindliche Tarifvertrag bei den Aushilfen nicht angewendet wurde. Aufgrund des darin vorgesehenen höheren Arbeitsentgelts wurde die monatliche 400-Euro-Grenze überschritten. Weil der Betrieb fahrlässig gehandelt hatte, wurden neben den Sozialversicherungsbeiträgen zudem auch Säumniszuschläge fällig.