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  • 01.04.2005 | Sozialversicherungsrecht

    Unvermeidbare Zwischenzeit zwischen Abitur und Studium ist als Anrechnungszeit anzuerkennen

    In einem aktuellen Fall vor dem BSG stritten die Beteiligten darüber, ob die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Aufnahme des Studiums eine so genannte unvermeidbare Zwischenzeit ist, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Ausbildungs-Anrechnungszeit vorzumerken ist. Die BfA lehnte die Vormerkung einer derartigen Ausbildungs-Anrechnungszeit ab. Nach ihrer Auffassung liege eine unvermeidbare Zwischenzeit nur vor, wenn ein Zeitraum von vier Monaten zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht überschritten werde; dies sei hier nicht der Fall, da der Schülerin das Abschlusszeugnis am 26.5.79 ausgehändigt worden sei und sie das Studium erst am 1.10.79 aufgenommen habe. Das BSG hat mit Urteil vom 10.2.05 (B 4 RA 26/04 R, Abruf-Nr. 050943) die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Aufnahme des Studiums als so genannte unvermeidbare Zwischenzeit anerkannt. Dies gelte auch dann, wenn ein Zeitraum von vier Monaten überschritten werde. Der Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit gilt damit als erfüllt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausbildungswillige sein Studium zum nächstmöglichen Semesterbeginn aufnimmt.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 56 | ID 88255