01.01.2007 | Steueränderungen 2007
Alle wichtigen Gesetzesänderungen für die Steuerpraxis auf einen Blick
So viele Steueränderungen wie selten zuvor gelten seit dem Jahreswechsel für Unternehmen, Privatpersonen und ihre Berater. Um den Überblick zu behalten, stellt die nachfolgende Liste die wichtigsten Änderungen in der Steuerpraxis zusammen, alphabetisch sortiert nach Gesetzen. Sofern nichts gesondert vermerkt ist, gelten die Neuerungen ab dem 1.1.07 bzw. VZ 2007.
Stichwort | Änderung in Kurzform |
Abgeltungsteuer | Als vorgefertigtes Konzept und damit als Steuerstundungsmodell gem. § 15b EStG gelten auch Angebote, bei denen die positiven Einkünfte anschließend nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen und die Aufwendungen vorab noch bis Ende 2008 als Werbungskosten gelten sollen. Diese werden nicht berücksichtigt. |
Altersentlastungsbetrag | Für 65 Jahre alt werdende Bürger sinkt der Altersentlastungsbetrag von 1.824 EUR auf maximal 1.748 EUR und von 38,4 v.H. auf 36,8 v.H. |
Antrags- veranlagung | Eine Antragsveranlagung erfolgt für alle VZ auch dann, wenn die negative Summe der sonstigen Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt. Dies ist eine Reaktion auf aktuelle BFH-Entscheidungen, wonach das Vorzeichen vor der Grenze von 410 EUR keine Rolle spielt. |
Arbeitszimmer | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zählen nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Damit kommt es zur Streichung des Betrages von 1.250 EUR bei beruflicher Nutzung von mehr als 50 v.H. oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nicht betroffen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, die zur Ausstattung des Zimmers gehören. |
Behinderte | Bei einem Grad der Behinderung ab 70 v.H. oder bei eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ab 50 v.H. können Fahrten zur Arbeit mit den tatsächlichen Aufwendungen ab dem ersten Kilometer abgesetzt werden. |
Betriebs-Kfz | Die gekürzte Entfernungspauschale hat keine Auswirkung auf die Höhe der nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Hier sind unverändert pro Monat 0,03 v.H. je Entfernungskilometer anzusetzen, sofern der Wagen überwiegend betrieblich genutzt wird. Im Gegenzug ist die Pauschale aber nur ab dem 21. Kilometer wie Betriebsausgaben absetzbar. |
Bilanzänderung | Ein bereits beim Finanzamt eingereichter Jahresabschluss darf geändert werden, soweit er den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht entspricht. Dies wird durch eine gesetzliche Ergänzung insoweit eingeschränkt, dass die Möglichkeit dieser Bilanzänderung entfällt, sofern der zugrunde liegende Steuerbescheid schon bestandskräftig geworden ist. |
Entfernungspauschale | Nach einem neuen Werkstorprinzip sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,30 EUR wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Wird kein Kfz benutzt, gilt ein Höchstbetrag von jährlich 4.500 EUR. |
Fahrtkostenzuschuss | Eine Pauschalversteuerung für Sammelbeförderung, Zuschuss oder Jobticket hinsichtlich der Fahrten zur Arbeit mindert sich um die entfallene Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer. |
Familien- heimfahrten | Die Entfernungspauschale für eine Fahrt wöchentlich zählt weiterhin für die gesamte Strecke wie Werbungskosten. Unfallkosten auf einer Familienheimfahrt sind jedoch mit der Entfernungspauschale abgegolten. |
Firmenwagen | Die gekürzte Entfernungspauschale hat keine Auswirkung auf die Höhe des geldwerten Vorteils. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sind unverändert pro Monat 0,03 v.H. je Entfernungskilometer anzusetzen. |
Freistellungsauftrag | Aufgrund der Herabsetzung des Sparerfreibetrags berücksichtigen Kreditinstitute vorliegende Freistellungsaufträge nur noch mit 56,37 v.H. Sofern der Freistellungsauftrag den kompletten Betrag beinhaltet, erfolgt eine Reduzierung auf 801 EUR/1.602 EUR. Ein neuer Auftrag ist nur notwendig, wenn das geminderte Volumen anders verteilt werden soll. |
Jahresbescheinigung | Hier gibt es einige Anpassungen:
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Kinder | Die Altersgrenze für Kindergeld und Steuerfreibeträge wird ab dem Geburtsjahrgang 1983 von 27 Jahren auf die Vollendung des 25. Lebensjahres und beim Geburtsjahrgang 1982 auf das 26. Lebensjahr abgesenkt. Geburtsjahrgänge 1980 und 1981 werden weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt. Bei älterem Nachwuchs kommen dann Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht. Die Absenkung der Altersgrenze wirkt sich entsprechend auf den Zeitpunkt aus, bis zu dem die Behinderung eingetreten ist. Auch hier gelten die gleichen Übergangsregeln. |
Lohnsteueranmeldung | Pauschale und sonstige Lohnsteuer sind getrennt vorzunehmen. Das Lohnsteueranmeldungsformular ist bereits geändert worden und sieht jeweils getrennte Zeilen vor. Darüber hinaus ist die gekürzte Vorsorgepauschale mit dem Buchstaben B auch dann anzugeben, wenn das Dienstverhältnis nicht vorzeitig beendet wurde. |
Öffentliche Verkehrsmittel | Fahrkarten für die Pendelfahrt zur Arbeit sind nicht mehr absetzbar. Maßgebend ist generell die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. |
Pauschalsteuer | Auf Sachzuwendungen können Arbeitgeber, Unternehmer und Gesellschaften einheitlich einen Pauschsteuersatz von 30 v.H. zzgl. SolZ und KiSt erheben. Das gilt für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung erbracht werden, Geschenke sowie betrieblich veranlasste Zuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoaufwendungen. Begrenzt wird die Möglichkeit der Pauschalierung auf Aufwendungen je Empfänger und Jahr oder für die einzelne Zuwendung auf 10.000 EUR. Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Zuwendungen aus gesellschaftsvertraglicher Veranlassung wie ein vGA fallen allerdings nicht hierunter. |
Quellensteuer | Hier sind zwei Änderungen zu beachten: 1.Die auf Auslandsdividenden anrechenbare Quellensteuer darf bei Privatanlegern und Personenunternehmen nur noch zur Hälfte wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Kapitalgesellschaften entfällt diese Option nach § 34c Abs. 2 EStG ganz. 2.Die fiktive Quellensteuer wird bei Zinsen aus Brasilien und Vietnam nicht mehr berücksichtigt. |
Reichensteuer | Der Steuersatz ab einem zvE von 250.001 EUR (Ledige) / 500.002 EUR (zusammenveranlagte Ehegatten) erhöht sich um 3 auf 45 v.H., allerdings nur für private Einkünfte. Daher gibt es einen Entlastungsbetrag nach § 32c EStG für selbstständige, gewerbliche und landwirtschaftliche Einkünfte, der sich aus dem Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte ermittelt. |
Rente |
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Rentenversicherungen | Hier gibt es zwei Änderungen: 1.Erträge aus privaten Rentenversicherungen unterliegen den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn zeitlich verkürzte Zahlungen vereinbart sind. Nur bei gleichbleibenden oder steigenden wiederkehrenden lebenslangen Leibrenten kommt die anteilige Erfassung nach § 22 EStG in Betracht. Das gilt für ab 2007 abgeschlossene Verträge. 2.Wird der Vertrag durch Kündigung vorzeitig beendet, fällt die gezahlte Abfindung auch bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht unter die Kapitaleinnahmen. |
Rürup-Vertrag |
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Sparerfreibetrag | Der Sparerfreibetrag wird von 1.370 EUR auf 750 EUR für Alleinstehende und von 2.740 EUR auf 1.500 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten abgesenkt. |
Spekulationsverluste | Verluste aus sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) und privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) müssen zwingend im Entstehungsjahr gem. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt werden. Das ist eine Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung, wonach über die roten Zahlen erst in dem Jahr zu entscheiden ist, in dem auch entsprechende Gewinne anfallen. Die Änderung gilt für alle noch nicht verjährten Fälle. |
Steuerstundungsmodell | Der bereits für die übrigen Einkunftsarten ab dem 11.11.05 geltende § 15b EStG in Hinsicht auf die beschränkte Möglichkeit der Verlustverrechnung wird auf die Kapitaleinkünfte erweitert. Das gilt rückwirkend, sodass es zu einer Gleichstellung mit den anderen Einkünften kommt. |
Unfallkosten | Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit oder bei Familienheimfahrten gelten nicht mehr als außergewöhnliche Kosten und sind mit der Entfernungspauschale abgegolten. Das gilt auch bei einem Unfall ab Kilometer 21. |
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) | Eine nachträgliche Umwidmung von Arbeitslohn oder Kapitaleinnahmen in eine vGA aufseiten der GmbH führt auf der Ebene des Gesellschafters auch bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden zum Halbeinkünfteverfahren. Dies gilt aber nur, wenn sich die vGA bei der Kapitalgesellschaft steuerlich noch auswirkt. Diese Änderung gilt für alle Zuflüsse ab der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2007. |
Verlustfeststellung | Die Frist für die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags endet erst mit Ablauf der Festsetzungsfrist für den VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. Somit kann ein erstmaliger Verlust insoweit noch berücksichtigt werden, auch wenn die Frist für die Antragsveranlagung nach § 46 EStG bereits abgelaufen ist. Diese Regelung gilt für alle noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen. |
Versorgungsfreibetrag | Der Versorgungsfreibetrag mindert sich für Neupensionäre von 38,4 auf 36,8 v. H. und von maximal 2.880 EUR auf 2.760 EUR. Gleichzeitig sinkt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 864 EUR auf 828 EUR. |
Vorsorge- aufwendungen | Beiträge sind mit 64 v.H. statt 62 v.H. absetzbar. Damit steigt der abzugsfähige Höchstbetrag um 400 EUR auf 12.800 EUR pro Person. Die Vorsorgepauschale erhöht sich um 2 v.H. auf 14 v.H. |
Zinsabschlag | Zinsen aus Beitragsdepots (aus denen die Beiträge fließen) sowie Ablaufdepots (eingebuchte Versicherungssummen) werden den Geschäften von Kreditinstituten gleichgestellt. Somit fällt hierauf Zinsabschlag an und hinsichtlich des Abzugs ist eine Jahressteuerbescheinigung auszustellen. Dies betrifft ab 2007 abgeschlossene Verträge. |
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stichwort | Änderung in Kurzform |
Steuersatz | Der Regelsteuersatz erhöht sich um 3 auf 19 v.H. Der ermäßigte Steuersatz von 7 v.H. bleibt unverändert. Allerdings wird die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in Anlage 2 neu gefasst. |
Durchschnittsatz | Umsatzsteuer und Vorsteuerpauschale für im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze steigen von 16 v.H. auf 19 v.H., für die Lieferung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse von 5 v.H. auf 5,5 v.H. und für alle anderen Umsätze von 9 v.H. auf 10,7 v.H. |
Vorsteuerabzug | Die Berichtigungsobjekte nach § 15a UStG wurden teilweise neu definiert. Das gilt für Bestandteile und sonstige Leistungen an Gegenständen sowie Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden. |
Kleinbetragsrechnung | Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen erhöht sich von 100 EUR auf 150 EUR brutto, was Vereinfachungen für den Vorsteuerabzug bringt. |
Rechnung | Der Zeitpunkt von Lieferung oder sonstiger Leistung ist zwingend auch dann in der Rechnung anzugeben, wenn Datum der Leistung und Rechnungsausstellung übereinstimmen. |
Umzugskosten | Abziehbar sind Vorsteuern aus betrieblich veranlassten Kosten eines Wohnungsumzugs. Dies war zuvor auf dem Erlasswege als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung bereits entsprechend geregelt. |
Zusammen- fassende Meldung | Die Zusammenfassende Meldung ist weiterhin für jedes Kalendervierteljahr einzureichen, allerdings auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. |
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