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  • 10.03.2009 | Steuerbare Umsätze

    Schadenersatz oder Leistungsaustausch? Acht Praxisfälle helfen bei der Abgrenzung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Vollzieht sich die Abwicklung von vertraglichen Leistungspflichten nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien, sind Nachtrags-, Rückforderungs- oder Schadenersatzansprüche vorprogrammiert. Hieraus ergibt sich häufig ein - in der Praxis allerdings wenig beachtetes - steuerliches Zusatzproblem. Während bei echtem Schadenersatz nämlich keine Umsatzsteuer anfällt, ist in den übrigen Fällen aus dem vereinbarten Betrag Umsatzsteuer an das FA abzuführen. Der nachfolgende Beitrag verdeutlicht die wichtigsten Fallgestaltungen anhand von Beispielen und stellt unterschiedliche Rechtsauffassungen gegenüber.  

    1. Vorüberlegungen

    Beurteilen die Beteiligten den jeweiligen Sachverhalt fälschlicherweise als umsatzsteuerlich irrelevanten Schadenersatz, fordert das FA bei späterer Aufdeckung des Fehlers die Umsatzsteuer vom Zahlungsempfänger nach. Neben dem dabei zumeist entstehenden Zinsschaden i.S. von § 233a AO steht der Zahlungsempfänger zumeist vor dem Zusatzproblem, ob er seinem Vertragspartner die vom FA geforderte Umsatzsteuer nachbelasten kann.  

     

    Entscheidend wird dabei insbesondere sein, ob bei der Schadenersatzvereinbarung eine eventuelle Umsatzsteuernachforderung geregelt wurde. Nicht oder nur eingeschränkt vorsteuerabzugsberechtigte Vertragskontrahenten (z.B. öffentliche Hand, Banken, Versicherungen, Ärzte) dürften sich gegen die Umsatzsteuernachbelastung schon allein deswegen zur Wehr setzen, weil diese für sie zur echten Zusatzbelastung wird. Aber selbst gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Vertragskontrahenten ist eine erfolgreiche Nachberechnung aufgrund der vorangegangenen Meinungsverschiedenheiten oftmals schwierig.  

     

    Gehen die Beteiligten fälschlicherweise von umsatzsteuerbarem Entgelt - zzgl. ausgewiesener und bezahlter Umsatzsteuer - aus, wird das FA den Vorsteuerabzug bei späterer Kenntnis vom Zahlenden zurückfordern. Auch hier ergeben sich die Probleme des Zinsschadens (§ 233a AO) bzw. nachfolgender Rückforderungsauseinandersetzungen.  

    2. Praxisfälle

    2.1 Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung/Verzögerung