10.05.2010 | Steuergestaltung
Abgeltungsteuer: In welchen Fällen Sie den Joker der Antragsveranlagung ziehen sollten!
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Seit 2009 unterliegen Kapitalerträge bekanntlich der Abgeltungsteuer, sodass die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten ist. Da der Gesetzgeber in § 32d EStG Wahlrechte verankert hat, sind Kapitaleinkünfte aber nicht in jedem Fall veranlagungsfrei. Der nachfolgende Beitrag thematisiert die Günstigerprüfung und veranschaulicht bei den Veranlagungs-Wahlrechten nach § 32d Abs. 4 EStG insbesondere die Verlustverrechnung.
1. Grundsatz
§ 32d Abs. 1 EStG bestimmt, dass die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 % beträgt (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Dies bedeutet: Werden Kapitaleinkünfte in die ESt-Veranlagung einbezogen, unterliegen sie - sofern keine anders lautende Regelung anzuwenden ist - nicht der normalen Tarifbesteuerung, sondern werden mit dem Steuersatz besteuert, der auch im Abgeltungsbereich der Kapitalertragsteuer maßgebend ist. Nicht betroffen sind Einkünfte, die aufgrund der Subsidiaritätsregel (§ 20 Abs. 8 EStG) anderen Einkünften (z.B. den Einkünften aus Gewerbebetrieb) zuzurechnen sind. Diese unterliegen der normalen Tarifbesteuerung.
2. Günstigerprüfung
Im Rahmen der Günstigerprüfung kann der Steuerpflichtige beantragen, dass seine gesamten Kapitaleinkünfte in die Tarifbesteuerung nach § 32a EStG einbezogen werden sollen (§ 32d Abs. 6 EStG). Im Zuge der Steuerfestsetzung prüft dann das FA, ob es tatsächlich zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung kommt. Ist dies nicht der Fall, gilt der Antrag als nicht gestellt (BMF 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/1004, Rz. 150, Abruf-Nr. 100309).
Bei der Günstigerprüfung sind u.a. die folgenden Aspekte zu beachten:
- Der Antrag ist sinnvoll, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt.
- Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben.
- Steuerpflichtige müssen alle Kapitalerträge erklären und die entsprechenden Steuerbescheinigungen beifügen.
- Bei der Günstigerprüfung ist die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
- Werbungskosten dürfen auch im Rahmen der Günstigerprüfung nicht abgezogen werden (BMF, a.a.O., Rz. 150).
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