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  • 01.06.2007 | Steuerliche Eheberatung

    Ehe in der Krise und Ehescheidung - Optimale steuerliche Beratung

    von StB Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Im Jahr 2005 wurden nach Feststellungen des statistischen Bundesamtes 201.693 Ehen rechtskräftig geschieden. Vergleicht man die Scheidungszahlen, so kann man ab 1992 eine kontinuierliche Zunahme erkennen (mit Ausnahme 1999), die im Jahr 2003 ihren Höhepunkt erreicht hat. Kenntnisse über die steuerlichen Folgen einer Scheidung sind daher für die Beratungspraxis unerlässlich, um den „wirtschaftlichen Schaden“ der Trennung möglichst gering zu halten. Der folgende Beitrag bietet Ihnen bei der Beratung Ihrer Mandanten im Fall einer Scheidung kompetente Hilfe. 

    1. Allgemein

    Mit der Scheidung verlieren die Ehegatten alle steuerlichen Vergünstigungen, die an eine Ehe geknüpft sind. Dies sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bspw. die sachlichen und persönlichen Freibeträge sowie die günstige Steuerklasse. Bei der Grunderwerbsteuer findet § 3 Nr. 4 GrEStG keine Anwendung mehr, der den Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausnimmt. Eine letztmalige Befreiung bleibt, wenn der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Die ertragsteuerlichen Folgen sind jedoch die weitreichendsten, die teilweise bereits in der zivilrechtlich geforderten Trennungsphase eintreten können.  

    2. Veranlagungsarten

    Die Veranlagungswahlrechte der §§ 26 ff. EStG setzen eine intakte Ehe voraus, insbesondere darf kein dauerndes Getrenntleben vorliegen, und genau diese Voraussetzung ist im Falle der Trennung die wichtigste und auch streitanfälligste. 

     

    • Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dauerhaft nicht mehr besteht. Dabei sind die Gesamtumstände zu würdigen (H 26 EStH).

     

    • Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten. Leben die Ehegatten nicht räumlich getrennt, so spricht der erster Anschein gegen ein dauerndes Getrenntleben.

     

    • Wirtschaftsgemeinschaft ist die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens (BFH 27.8.71, IV R 206/68, BStBl II 72, 173).