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  • 09.06.2009 | Steuertarif

    Progressionsvorbehalt - Wirkungsweise und Gestaltungsspielräume

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Aufgrund der Wirtschaftskrise beziehen immer mehr Beschäftigte Kurzarbeitergeld. Diese steuerfreie Lohnersatzleistung unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, sodass entsprechende Arbeitnehmer mit Einkommensteuernachforderungen rechnen müssen. Der folgende Beitrag zeigt die Wirkungsweise des Progressionsvorbehalts und, dass die Steuerlast durch die getrennte Veranlagung in geeigneten Fällen gesenkt werden kann.  

    1. Hintergrund und Wirkungsweise

    Unter den Progressionsvorbehalt fallen vor allem sogenannte Lohn- und Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Weitere dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte sind in § 32b Abs. 1 Nr. 2 bis 5 EStG aufgeführt, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll.  

     

    Die Aufzählung der Leistungen in § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist abschließend. Da in der Praxis dennoch immer wieder Unsicherheiten auftreten, sind nachfolgend Leistungen aufgeführt, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies sind u.a.  

     

    • Aussperrungsunterstützungen,
    • Arbeitslosengeld II,
    • Ein-Euro-Jobs,
    • Eingliederungsbeihilfe - anders als die Eingliederungshilfe, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt,
    • bisheriges Erziehungsgeld - anders als das Elterngeld, welches dem Progressionsvorbehalt unterliegt
    • (Beachte: Ob der Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR ebenfalls dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zu dieser Frage ist mittlerweile beim FG Münster (2 K 4856/08E) ein Verfahren anhängig),
    • Höherversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei einer Altersteilzeit,
    • Krankengeld einer privaten Krankenversicherung - anderes als das Krankengeld, welches ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält (BFH 26.11.08, X R 53/06, Abruf-Nr. 090669),
    • Sozialhilfe,
    • Überbrückungsgeld nach dem SGB III,
    • Unterhaltsgeld als Darlehen,
    • Wintergeld - anders das Winterausfallgeld, welches dem Progressions­vorbehalt unterliegt und
    • Wohngeld.