01.07.2005 | Steuerveranlagung
Wechsel der Veranlagungsart
Eheleute können zwischen der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), der getrennten (§ 26a EStG) und der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen. Eine einmal ausgeübte Wahl können sie grundsätzlich ändern, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Beantragen sie rechtzeitig eine andere Veranlagungsart, ist das FA nach dem Urteil des BFH vom 3.3.05 (III R 60/03, Abruf-Nr. 051482) bei der erneuten Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im bisherigen Einkommensteuerbescheid gebunden. Darin Steuer mindernd berücksichtigte Aufwendungen kann es daher nicht wieder streichen. |
Sachverhalt
Im zu Grunde liegenden Fall wurden die Eheleute zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute machten Scheidungskosten für die Auflösung der vorherigen Ehe der Ehefrau sowie Prozesskosten für den Rechtsstreit auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung geltend. Innerhalb der Einspruchsfrist beantragten die Eheleute jedoch, anstelle der Zusammenveranlagung nunmehr die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung durchzuführen. Das Finanzamt hob daraufhin den Zusammenveranlagungsbescheid nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auf und erließ gegen jeden Ehegatten einen neuen Einkommensteuerbescheid. Im Bescheid für die Ehefrau berücksichtigte das FA nur die Prozesskosten für die Scheidung, nicht aber die von der Steuerpflichtigen ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Prozesskosten für den Rechtsstreit um den Zugewinnausgleich.
Anmerkung
Nach Auffassung des BFH ist das FA nicht berechtigt, die Scheidungskosten im neuen Einkommensteuerbescheid zu streichen. Allein die Ausübung des Veranlagungswahlrechts eröffnet dem Finanzamt – anders als ein Einspruch – nicht die Möglichkeit, die bisher zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen. Wären die Voraussetzungen für ein Einspruchsverfahren gegeben, so wäre das FA zur erneuten Überprüfung der Sache und – nach Anhörung des Einspruchsführers mit der Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs – zur Verböserung berechtigt gewesen (§ 367 Abs 2 AO).
Praxishinweis
Begehren die Eheleute nach einer Zusammenveranlagung innerhalb der Einspruchsfrist ausschließlich die getrennte oder die besondere Veranlagung, hat das FA eine erneute Veranlagung auf Grundlage der bisherigen Besteuerungsgrundlagen des Zusammenveranlagungsbescheides durchzuführen. Eine Abweichung von der Besteuerungsgrundlage kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturnorm (§129, §§ 172bis 177 AO) vorliegen.