01.10.2006 | Überblick über das Jahresteuergesetz 2007
Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 –Überblick über die wesentlichen Änderungen
Die Bundesregierung hat am 10.7.06 einen 124 Seiten umfassenden Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 veröffentlicht. Der Zweck des Entwurfs wird vielfach mit notwendigen redaktionellen Änderungen der Gesetze angegeben. Dabei sind für die praktische Tätigkeit in der Kanzlei einige steuerrechtliche Änderungen zu beachten, die u.U. eine kurzfristige Mandantenberatung auslösen. Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Änderungen im Bereich Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer auf.
Es ist darauf zu achten, dass die Änderungen grundsätzlich ab dem 1.1.07 anzuwenden sind. Allerdings sind einige Ausnahmen gegeben, bei denen die zeitliche Anwendung auch schon früher festgeschrieben werden soll. Somit sind vereinzelt Handlungen bis zum Jahreswechsel notwendig.
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 |
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Einkommensteuergesetz | Gültigkeit | |
1. | Die Steuerbefreiung für Leistungen aufgrund einer Hilfsbedürftigkeit soll begrenzt werden. Die Leistung darf nicht als Gegenleistung für eine bestimmte wissenschaftliche, künstlerische oder eine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit stehen, um als steuerfrei behandelt zu werden. |
VZ 2007 i.d.F. JStG 2007) |
2. | Die Steuerbefreiung für Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeitmodellen soll aufgehoben werden.
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VZ 2007 |
3. | Das Halbeinkünfteverfahren soll bei verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) nur noch anzuwenden sein, wenn bei der Kapitalgesellschaft eine außerbilanzielle Hinzurechnung vollzogen wurde. |
Tag nach Verkündigung des Gesetzes (§ 52 Abs. 4c S. 2 EStG) |
4. | Streichung: § 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. c EStG Stipendien (zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung) sollen nunmehr ohne eine zeitliche Beschränkung steuerfrei sein. |
ab dem VZ 2007 |
5. | Es soll eine betragsmäßig begrenzte Steuerfreiheit für Zahlungen in einer Umlage finanzierten Pensionskasse in folgender Höhe eingeführt werden:
Der Prozentsatz bemisst sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. |
ab dem VZ 2007 |
6. | Soweit die gesetzlich erforderliche Insolvenzsicherung dazu führt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber einem Dritten hat, soll dieser steuerlich unbelastet bleiben, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Steuerfrei sollen danach Ansprüche aus folgenden Modellen sein:
§ 3 Nr. 65 S. 2 bis 4 EStG Die Besteuerung als Arbeitslohn (§ 19 EStG) soll weiterhin bestehen bleiben. Der Dritte hat den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. |
In allen noch offenen Fällen (§ 52 Abs. 7 EStG) |
7. | Der Zuschlag (§ 162 Abs. 4 AO) für verweigerte Unterlagen (= Aufzeichnungen) in Höhe von 5.000 EUR oder bis max. 1.000.000 EUR soll eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe sein. |
VZ 2007 |
8. | Der erhobene Zuschlag (§ 162 Abs. 4 AO) soll nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. |
VZ 2007 |
9. | Der Kreis der Anbieter der so genannten „Rürup-Rente“ soll um andere Altersvorsorgeprodukte (§ 80 EStG) erweitert werden. |
VZ 2006 |
10. | Die Günstigerprüfung beim Vorsorgeaufwand wird dahingehend novelliert, dass Beiträge zur so genannten „Basis-Rente“ immer den Abzugsbetrag nach neuem Recht erhöhen, und zwar um folgenden Betrag: Abzugsvolumen x Beiträge Das Abzugsvolumen (§ 10 Abs. 3 S. 4 und S. 6 EStG) entspricht dem Übergangsprozentsatz (= VZ 2005 = 60 v.H.; VZ 2006 = 62 v.H.). Weitere Ermittlungsbesonderheiten sind zu beachten. |
VZ 2006 |
11. | Steuerpflichtigen, bei denen Kindererziehungszeiten versorgungsrechtlich zu berücksichtigen sind und die beurlaubt sind, sollen unabhängig vom formalen Grund der Beurlaubung zum begünstigten Personenkreis bei der Riester-Rente gehören. |
VZ 2006 |
12. | Die positive BFH-Rechtsprechung (vom 1.3.06, XI R 33/04, BFH/NV 06, 1204 und vom 12.6.02, XI R 26/01, BStBl II 02, 681) wird dahingehend kassiert, dass Verlustfeststellungsbescheide immer Festsetzungsverjährung bewirken sollen und die Ablaufhemmung (§ 181 Abs. 5 AO) keine Anwendung mehr findet. Wurde vom Finanzamt pflichtwidrig kein Verlustfeststellungsbescheid erlassen, greift die Festsetzungsverjährung nicht. Diese Neuregelung gilt für die Einkommen- und für die Körperschaftsteuer. |
Gilt für alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen |
13. | § 11 Abs. 2 S. 3 2 HS EStG Die Verteilungspflicht für Aufwendungen, die für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren geleistet werden, gilt nach dem Entwurf nicht für ein Damnum oder Disagio.
Diese Regelung soll jedoch nur bei marktüblichen Vereinbarungen gelten:
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VZ 2004 = Grundstücksfinanzierungen und VZ 2005 = übrige Fälle |
14. | Die positive BFH-Rechtsprechung (BFH 6.10.04, IX R 53/01, BStBl II 05, 383), dass das Halten einer gewerblichen Beteiligung in einer Mitunternehmerschaft keine Abfärbung auslöst, soll gesetzlich eingeschränkt werden. Zukünftig färben gewerbliche Beteiligungen (= Untergesellschaft) auf vermögensverwaltende Mitunternehmerschaften (= Obergesellschaft) ab, so dass eine Auslagerung bis zur Verkündung des JStG 2007 notwendig wird. |
Auch VZ vor 2005 (§ 52 Abs. 32a EStG) |
15. | § 19 Abs. 1 S. 1 2 HS i.V.m. Nr. 3 EStG Als steuerpflichtiger Arbeitslohn sollen künftig folgende Sonderzahlungen des Arbeitgebers gelten:
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Tag nach dem Kabinettsbeschluss (§ 52 Abs. 35 Satz 1 EStG); weitere Ausnahmen sind zu beachten! |
16. | Bei Rentenzahlungen aus Rentenversicherungen mit oder ohne Kapitalwahlrecht sollen die in der Anspar- bzw. Aufschubphase entstandenen Erträge nicht besteuert werden. Diese Privilegierung ist abhängig davon, ob die Rentenauszahlung tatsächlich lebenslang erfolgt (= lebenslange Leibrente). Die Rente ist mit dem verminderten Ertragsanteil besteuert (§ 20 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG), so dass die Zinsen der Auszahlungsphase zu versteuern sind. Endet die Rentenzahlung hingegen aufgrund des Todes der versicherten Person, sind Kapitalleistungen zur Abfindung einer Rentengarantiezeit nicht zu besteuern. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gelten damit abgekürzte Leibrenten und Zeitrenten sowie bereits in der Auszahlungsphase gekündigte Rentenversicherungen. |
Vertragsabschluss nach dem 31.12.04 |
17. | Wird der Rentenvertrag ohne Kapitalwahlrecht gekündigt und durch eine Einmalzahlung abgefunden, soll der Auszahlungsbetrag nicht mehr steuerfrei sein. Steuerpflichtig soll dann der Unterschiedsbetrag der eingezahlten Beiträge zur Kapitalbildung und dem Auszahlungsbetrag sein. Soweit das 60. Lebensjahr vollendet ist und die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren Vertragslaufzeit erfolgt, soll der Unterschiedsbetrag zur Hälfte steuerpflichtig sein. Rentenzahlungen aus reinen Risikoversicherungen (z.B. Unfallrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) sollen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sein. Sofort beginnende Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag (= Sofort-Renten) gelten dann als Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht. |
Vertragsabschluss nach dem 31.12.06 oder Auszahlung des Rückkaufswertes nach dem 31.1.206 |
18. | Die Verlustabzugsbeschränkung für so genannte Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) soll nunmehr bei allen Kapitaleinkünften angewendet werden. Damit sind Verluste aus fremdfinanzierten Kapitallebensversicherungen und sonstigen Kapitalforderungen erst mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgleichsfähig. Ein (notwendiges) vorgefertigtes Konzept liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. |
Tag nach dem Kabinettsbeschluss |
19. | Eine mehrjährige Beschäftigung für die begünstigte Besteuerung liegt bisher auch vor, wenn der Beschäftigungszeitraum weniger als 12 Monate umfasst (BFH vom 14.10.04, BStBl II 2995). Nunmehr muss eine mindestens zwölfmonatige Beschäftigung vorliegen. |
VZ 2007 |
20. | Von der tariflichen Ermäßigung auf haushaltsnahe Dienstleistungen werden CO2-Gebäudesanierungsprogramme ausgeschlossen. |
VZ 2006 |
21. | Betrieblich veranlasste Sachgeschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer sollen vom Zuwendenden pauschal mit 45 v.H. besteuert werden.
Die Pauschalierung soll ausgeschlossen werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen. Das Wahlrecht zur Pauschalierung kann im Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Als Bemessungsgrundlage ist auf die tatsächlichen Kosten einschließlich Umsatzsteuer des geldwerten Vorteils abzustellen (vgl. BFH 18.8.05, VR R 32/03; BStBl II 06, 30). Die pauschale Einkommensteuer wird mit der Lohnsteueranmeldung abgewickelt und abgeführt. |
VZ 2007 |
22. | Die Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer soll sich nach den Regeln für die Sozialversicherungsbeiträge richten. |
VZ 2007 |
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Lohnsteuer-Durchführungsverordnung |
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23. | Die Einführung besonderer (neuer) Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber ist geplant.
Da Zukunftsleistungen in der Ansparphase steuerfrei sind (§ 3 Nr. 63 EStG), müssen Aufzeichnungen erfolgen, um die vollständige nachgelagerte Besteuerung sicherzustellen (§ 22 Nr. 5 EStG). Die Aufzeichnung soll je Versorgungszusage und Arbeitnehmer erfolgen. Die Aufbewahrungsfrist ist mit sechs Jahren angesetzt. |
Lohnzahlungszeitraum 2007 und Zufluss von sonstigen Bezügen nach dem 31.12.06 |
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Körperschaftsteuergesetz | Gültigkeit | |
24. | Die Auswirkungen einer verdeckten Einlage (= vE) werden abhängig von der Behandlung beim Anteilseigners sein. Soweit beim Anteilseigner eine Einkommensminderung vorliegt, führt eine vE bei der Kapitalgesellschaft nicht zu einer Einkommensminderung. Soweit eine Einkommensminderung nicht durchgeführt wird, kommt es nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung. |
VZ 2007 (§34 Abs. 1 KStG i.d.F. JStG 2007) |
25. | Die Steuerbefreiung für Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) soll bei verdeckten Gewinnausschüttungen nur noch zu gewähren sein, soweit das zu versteuernde Einkommen der leistenden Körperschaft außerbilanziell erhöht wurde. Bei Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften ist ein qualifizierter treaty-override zu beachten. |
Tag nach der Verkündung (§ 34 Abs. 7 S. 11 KStG) |
26. | Es soll eine selbstständige Korrekturvorschrift hinsichtlich der Systemabstimmung einer verdeckten Gewinnausschüttung (= vGA) zwischen der Körperschaftsteuer- und Einkommensteuerfestsetzung mit einer eigenständigen Ablaufhemmung eingeführt werden.
Die Einkommensteuerfestsetzung des Anteilseigners (§ 20 Abs. 2a EStG) ist danach zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit bei der Körperschaftsteuerfestsetzung der Kapitalgesellschaft eine vGA besteuert wird. Der Körperschaftsteuerbescheid ist insoweit auch dem betroffenen Anteilseigner bekannt zu geben.
Die Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides endet insoweit nicht vor Ablauf von einem Jahr nach Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 AO; in der Regel drei (Werk-) Tage nach Aufgabe zur Post) des Körperschaftsteuerbescheides. |
Tag nach der Verkündung (§ 34 Abs. 13b KStG) |
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Gewerbesteuergesetz | Gültigkeit | |
27. | § 9 Nr. 2a, Nr. 7 und Nr. 8 GewStG Zukünftig werden nur noch die Nettoerträge (= Gewinnanteil abzüglich Betriebsausgaben aus Anteilen) den Gewerbeertrag kürzen. Damit wird die anders lautende BFH-Rechtsprechung (25.1.06, I R 104/04, BFH/NV 06, 1022) kassiert.
§ 9 Nr. 2a S. 2, Nr. 7 S. 2, Nr. 8 S. 2 GewStG Soweit Entgelte für Dauerschulden den Kürzungsbetrag gemindert haben, unterbleibt zukünftig eine hälftige Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG). |
EZ 2004 (§ 36 Abs. 8 S. 1 GewStG); weitere zeitliche Anwendungsregeln sind nicht zu beachten |
28. | Der gewerbesteuerliche Verlustfeststellungsbescheid kann künftig festsetzungsverjähren, da die verfahrensrechtliche Ablaufhemmung (§ 181 Abs. 5 AO) unwirksam bleibt. | Gilt für alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen (§ 36 Abs. 9 GewStG) |
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Umsatzsteuergesetz | Gültigkeit | |
29. | § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen in den Gebieten von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen und der Gewässer und Watten usw. für den Letztverbrauch sollen zukünftig umsatzsteuerbar sein. |
Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) |
30. | § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG Bisher konnten gemeinnützige Musikschulen (= Zweckbetrieb) umsatzsteuerfreie Leistungen anbieten. Da die gemeinnützigen Musikschulen in Konkurrenz mit gewerblichen Musikschulen stehen, sollen künftig die Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein. |
Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) |
31. | § 13b Abs. 3 Nr. 4 oder Nr. 5 UStG Künftig soll der Leistungsempfänger kein Steuerschuldner sein, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland besteht. |
Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 5 JStG 2007) |
32. | Zukünftig muss stets der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung angegeben werden. Der Zeitpunkt muss auch angegeben werden, wenn dieser identisch ist mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung. |
Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) |
33. | Aus angemessenen Bewirtungsaufwendungen soll die volle Vorsteuer gezogen werden können (vgl. BFH 10.2.05, V R 76/03, BStBl II 05, 509). Für den Vorsteuerabzug gelten die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 9 UStG) und nicht die einkommensteuerrechtlichen Formalien (vgl. BFH 12.8.04, V R 49/02, BStBl II 04, 1090). |
Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) |
34. | Die zusammenfassende Meldung muss künftig auf elektronischem Wege übermittel werden. | Meldezeitraum nach dem 31.12.06 |
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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung | Gültigkeit | |
35. | Die Sondervorauszahlung für eine gewährte Dauerfristverlängerung soll einheitlich in dem letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums angerechnet werden, für den die Fristverlängerung in Anspruch genommen wird. |
Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) |
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Abgabenordnung | Gültigkeit | |
36. | Für die Berechnung des Säumniszuschlags (§ 240 AO) ist der Tag der Zahlung entscheidend. Bei Scheckzahlungen wird festgelegt, dass die Zahlung drei Tage nach dem Tag des Eingangs als geleistet gilt. |
Eingang des Schecks nach dem 31.12.06 (§6 EGAO) |
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