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  • 01.10.2006 | Überblick über das Jahresteuergesetz 2007

    Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 –Überblick über die wesentlichen Änderungen

    Die Bundesregierung hat am 10.7.06 einen 124 Seiten umfassenden Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 veröffentlicht. Der Zweck des Entwurfs wird vielfach mit notwendigen redaktionellen Änderungen der Gesetze angegeben. Dabei sind für die praktische Tätigkeit in der Kanzlei einige steuerrechtliche Änderungen zu beachten, die u.U. eine kurzfristige Mandantenberatung auslösen. Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Änderungen im Bereich Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer auf.  

     

    Es ist darauf zu achten, dass die Änderungen grundsätzlich ab dem 1.1.07 anzuwenden sind. Allerdings sind einige Ausnahmen gegeben, bei denen die zeitliche Anwendung auch schon früher festgeschrieben werden soll. Somit sind vereinzelt Handlungen bis zum Jahreswechsel notwendig. 

     

    Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 

     

    Einkommensteuergesetz 

    Gültigkeit 

    1. 

    § 3 Nr. 11 EStG 

    Die Steuerbefreiung für Leistungen aufgrund einer Hilfsbedürftigkeit soll begrenzt werden. Die Leistung darf nicht als Gegenleistung für eine bestimmte wissenschaftliche, künstlerische oder eine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit stehen, um als steuerfrei behandelt zu werden. 

     

    VZ 2007 

    (§ 52 Abs. 1 EStG 

    i.d.F. JStG 2007) 

    2. 

    § 3 Nr. 28 EStG 

    Die Steuerbefreiung für Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeitmodellen soll aufgehoben werden. 

     

    • Bestandsschutz: Altersteilzeit beginnt vor dem 1.1.10
    • Steuerpflicht ab dem 1.1.16

     

    VZ 2007 

    3. 

    § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG 

    Das Halbeinkünfteverfahren soll bei verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) nur noch anzuwenden sein, wenn bei der Kapitalgesellschaft eine außerbilanzielle Hinzurechnung vollzogen wurde. 

     

    Tag nach  

    Verkündigung des Gesetzes (§ 52 Abs. 4c  

    S. 2 EStG) 

    4. 

    Streichung: § 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. c EStG 

    Stipendien (zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung) sollen nunmehr ohne eine zeitliche Beschränkung steuerfrei sein. 

     

    ab dem  

    VZ 2007 

    5. 

    § 3 Nr. 56 EStG 

    Es soll eine betragsmäßig begrenzte Steuerfreiheit für Zahlungen in einer Umlage finanzierten Pensionskasse in folgender Höhe eingeführt werden: 

    • VZ 2006 = 1 v.H.
    • VZ 2014 = 2 v.H.
    • VZ 2020 = 3 v.H.
    • VZ 2025 = 4 v.H.

     

    Der Prozentsatz bemisst sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. 

     

    ab dem 

    VZ 2007  

    (§ 52 Abs. 5a EStG

    6. 

    § 3 Nr. 65 Buchst. c EStG 

    Soweit die gesetzlich erforderliche Insolvenzsicherung dazu führt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber einem Dritten hat, soll dieser steuerlich unbelastet bleiben, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Steuerfrei sollen danach Ansprüche aus folgenden Modellen sein: 

     

    • Pensions-Sicherungs-Verein (PSV)
    • Contractual Trust Agreement (CTA)
    • Sicherung von Altersteilzeitmodellen und Arbeitszeitkonten

     

    § 3 Nr. 65 S. 2 bis 4 EStG 

    Die Besteuerung als Arbeitslohn (§ 19 EStG) soll weiterhin bestehen bleiben. Der Dritte hat den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. 

     

    In allen noch offenen Fällen (§ 52 Abs. 7 EStG

    7. 

    § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 12 EStG 

    Der Zuschlag (§ 162 Abs. 4 AO) für verweigerte Unterlagen (= Aufzeichnungen) in Höhe von 5.000 EUR oder bis max. 1.000.000 EUR soll eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe sein. 

     

    VZ 2007 

    8. 

    § 9 Abs. 5 S. 1 EStG 

    Der erhobene Zuschlag (§ 162 Abs. 4 AO) soll nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. 

     

    VZ 2007 

    9. 

    § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG 

    Der Kreis der Anbieter der so genannten „Rürup-Rente“ soll um andere Altersvorsorgeprodukte (§ 80 EStG) erweitert werden. 

     

    VZ 2006 

    10. 

    § 10 Abs. 4a S. 1 EStG 

    Die Günstigerprüfung beim Vorsorgeaufwand wird dahingehend novelliert, dass Beiträge zur so genannten „Basis-Rente“ immer den Abzugsbetrag nach neuem Recht erhöhen, und zwar um folgenden Betrag: Abzugsvolumen x Beiträge 

    Das Abzugsvolumen (§ 10 Abs. 3 S. 4 und S. 6 EStG) entspricht dem Übergangsprozentsatz (= VZ 2005 = 60 v.H.; VZ 2006 = 62 v.H.). 

    Weitere Ermittlungsbesonderheiten sind zu beachten. 

     

    VZ 2006 

    11. 

    § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG 

    Steuerpflichtigen, bei denen Kindererziehungszeiten versorgungsrechtlich zu berücksichtigen sind und die beurlaubt sind, sollen unabhängig vom formalen Grund der Beurlaubung zum begünstigten Personenkreis bei der Riester-Rente gehören. 

     

    VZ 2006 

    12. 

    § 10d Abs. 4 S. 6 EStG 

    Die positive BFH-Rechtsprechung (vom 1.3.06, XI R 33/04, BFH/NV 06, 1204 und vom 12.6.02, XI R 26/01, BStBl II 02, 681) wird dahingehend kassiert, dass Verlustfeststellungsbescheide immer Festsetzungsverjährung bewirken sollen und die Ablaufhemmung (§ 181 Abs. 5 AO) keine Anwendung mehr findet. Wurde vom Finanzamt pflichtwidrig kein Verlustfeststellungsbescheid erlassen, greift die Festsetzungsverjährung nicht. Diese Neuregelung gilt für die Einkommen- und für die Körperschaftsteuer. 

     

    Gilt für alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen 

    13. 

    § 11 Abs. 2 S. 3 2 HS EStG 

    Die Verteilungspflicht für Aufwendungen, die für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren geleistet werden, gilt nach dem Entwurf nicht für ein Damnum oder Disagio. 

     

    Diese Regelung soll jedoch nur bei marktüblichen Vereinbarungen gelten: 

     

    • Zinsfestschreibung für das Darlehen mindestens 5 Jahre und
    • höchstens 5 v.H. der Darlehenssumme

     

    VZ 2004 = Grundstücksfinanzierungen und 

    VZ 2005 = übrige Fälle 

    14. 

    § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 

    Die positive BFH-Rechtsprechung (BFH 6.10.04, IX R 53/01, BStBl II 05, 383), dass das Halten einer gewerblichen Beteiligung in einer Mitunternehmerschaft keine Abfärbung auslöst, soll gesetzlich eingeschränkt werden. Zukünftig färben gewerbliche Beteiligungen (= Untergesellschaft) auf vermögensverwaltende Mitunternehmerschaften (= Obergesellschaft) ab, so dass eine Auslagerung bis zur Verkündung des JStG 2007 notwendig wird. 

     

    Auch VZ vor 2005 (§ 52 Abs. 32a EStG

    15. 

    § 19 Abs. 1 S. 1 2 HS i.V.m. Nr. 3 EStG 

    Als steuerpflichtiger Arbeitslohn sollen künftig folgende Sonderzahlungen des Arbeitgebers gelten: 

    • Überführung einer Mitarbeiterversorgung auf eine andere Zusatzversorgungskasse (= ohne Umstellung des Finanzierungssystems; entgegen: BFH vom 15.2.06, VI R 64/05) oder

     

    Tag nach dem Kabinettsbeschluss  

    (§ 52 Abs. 35 Satz 1 EStG); weitere Ausnahmen sind zu beachten! 

    16. 

    § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG 

    Bei Rentenzahlungen aus Rentenversicherungen mit oder ohne Kapitalwahlrecht sollen die in der Anspar- bzw. Aufschubphase entstandenen Erträge nicht besteuert werden. Diese Privilegierung ist abhängig davon, ob die Rentenauszahlung tatsächlich lebenslang erfolgt (= lebenslange Leibrente). Die Rente ist mit dem verminderten Ertragsanteil besteuert (§ 20 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG), so dass die Zinsen der Auszahlungsphase zu versteuern sind. Endet die Rentenzahlung hingegen aufgrund des Todes der versicherten Person, sind Kapitalleistungen zur Abfindung einer Rentengarantiezeit nicht zu besteuern. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gelten damit abgekürzte Leibrenten und Zeitrenten sowie bereits in der Auszahlungsphase gekündigte Rentenversicherungen. 

     

    Vertragsabschluss nach dem 31.12.04 

    17. 

    § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 EStG 

    Wird der Rentenvertrag ohne Kapitalwahlrecht gekündigt und durch eine Einmalzahlung abgefunden, soll der Auszahlungsbetrag nicht mehr steuerfrei sein. Steuerpflichtig soll dann der Unterschiedsbetrag der eingezahlten Beiträge zur Kapitalbildung und dem Auszahlungsbetrag sein. Soweit das 60. Lebensjahr vollendet ist und die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren Vertragslaufzeit erfolgt, soll der Unterschiedsbetrag zur Hälfte steuerpflichtig sein. Rentenzahlungen aus reinen Risikoversicherungen (z.B. Unfallrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) sollen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sein. Sofort beginnende Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag (= Sofort-Renten) gelten dann als Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht. 

     

    Vertragsabschluss nach dem 31.12.06 

    oder 

    Auszahlung des Rückkaufswertes nach dem 31.1.206  

    (§ 52 Abs. 36 S. 8 EStG

    18. 

    § 20 Abs. 2b EStG 

    Die Verlustabzugsbeschränkung für so genannte Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) soll nunmehr bei allen Kapitaleinkünften angewendet werden. Damit sind Verluste aus fremdfinanzierten Kapitallebensversicherungen und sonstigen Kapitalforderungen erst mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgleichsfähig. Ein (notwendiges) vorgefertigtes Konzept liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. 

     

    Tag nach dem Kabinettsbeschluss  

    (§52 Abs. 37d EStG

    19. 

    § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG 

    Eine mehrjährige Beschäftigung für die begünstigte Besteuerung liegt bisher auch vor, wenn der Beschäftigungszeitraum weniger als 12 Monate umfasst (BFH vom 14.10.04, BStBl II 2995). Nunmehr muss eine mindestens zwölfmonatige Beschäftigung vorliegen. 

     

    VZ 2007 

    20. 

    § 35a Abs. 2 S. 2 EStG 

    Von der tariflichen Ermäßigung auf haushaltsnahe Dienstleistungen werden CO2-Gebäudesanierungsprogramme ausgeschlossen. 

     

    VZ 2006  

    21.  

    § 37b EStG 

    Betrieblich veranlasste Sachgeschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer sollen vom Zuwendenden pauschal mit 45 v.H. besteuert werden.  

     

    Die Pauschalierung soll ausgeschlossen werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen. Das Wahlrecht zur Pauschalierung kann im Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Als Bemessungsgrundlage ist auf die tatsächlichen Kosten einschließlich Umsatzsteuer des geldwerten Vorteils abzustellen (vgl. BFH 18.8.05, VR R 32/03; BStBl II 06, 30). Die pauschale Einkommensteuer wird mit der Lohnsteueranmeldung abgewickelt und abgeführt. 

     

    VZ 2007 

    22.  

    § 40a Abs. 6 S. 3 EStG 

    Die Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer soll sich nach den Regeln für die Sozialversicherungsbeiträge richten. 

     

    VZ 2007 

     

     

    Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 

     

    23. 

    § 5 LStDV 

    Die Einführung besonderer (neuer) Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber ist geplant.  

     

    Da Zukunftsleistungen in der Ansparphase steuerfrei sind (§ 3 Nr. 63 EStG), müssen Aufzeichnungen erfolgen, um die vollständige nachgelagerte Besteuerung sicherzustellen (§ 22 Nr. 5 EStG). Die Aufzeichnung soll je Versorgungszusage und Arbeitnehmer erfolgen. Die Aufbewahrungsfrist ist mit sechs Jahren angesetzt. 

     

    Lohnzahlungszeitraum 2007  

    und 

    Zufluss von sonstigen Bezügen nach dem 31.12.06 

     

     

    Körperschaftsteuergesetz 

    Gültigkeit 

    24. 

    § 8 Abs. 3 S. 2 EStG 

    Die Auswirkungen einer verdeckten Einlage (= vE) werden abhängig von der Behandlung beim Anteilseigners sein. Soweit beim Anteilseigner eine Einkommensminderung vorliegt, führt eine vE bei der Kapitalgesellschaft nicht zu einer Einkommensminderung. Soweit eine Einkommensminderung nicht durchgeführt wird, kommt es nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung. 

     

    VZ 2007 (§34 Abs. 1 KStG i.d.F. JStG 2007) 

    25. 

    § 8b Abs. 1 S. 1 KStG 

    Die Steuerbefreiung für Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) soll bei verdeckten Gewinnausschüttungen nur noch zu gewähren sein, soweit das zu versteuernde Einkommen der leistenden Körperschaft außerbilanziell erhöht wurde. Bei Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften ist ein qualifizierter treaty-override zu beachten. 

     

    Tag nach der Verkündung (§ 34 Abs. 7 S. 11 KStG

    26. 

    § 32a KStG 

    Es soll eine selbstständige Korrekturvorschrift hinsichtlich der Systemabstimmung einer verdeckten Gewinnausschüttung (= vGA) zwischen der Körperschaftsteuer- und Einkommensteuerfestsetzung mit einer eigenständigen Ablaufhemmung eingeführt werden.  

     

    Die Einkommensteuerfestsetzung des Anteilseigners (§ 20 Abs. 2a EStG) ist danach zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit bei der Körperschaftsteuerfestsetzung der Kapitalgesellschaft eine vGA besteuert wird. Der Körperschaftsteuerbescheid ist insoweit auch dem betroffenen Anteilseigner bekannt zu geben.  

     

    Die Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides endet insoweit nicht vor Ablauf von einem Jahr nach Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 AO; in der Regel drei (Werk-) Tage nach Aufgabe zur Post) des Körperschaftsteuerbescheides. 

     

    Tag nach der Verkündung (§ 34 Abs. 13b KStG

     

     

     

    Gewerbesteuergesetz 

    Gültigkeit 

    27. 

    § 9 Nr. 2a, Nr. 7 und Nr. 8 GewStG 

    Zukünftig werden nur noch die Nettoerträge (= Gewinnanteil abzüglich Betriebsausgaben aus Anteilen) den Gewerbeertrag kürzen. Damit wird die anders lautende BFH-Rechtsprechung (25.1.06, I R 104/04, BFH/NV 06, 1022) kassiert. 

     

    § 9 Nr. 2a S. 2, Nr. 7 S. 2, Nr. 8 S. 2 GewStG 

    Soweit Entgelte für Dauerschulden den Kürzungsbetrag gemindert haben, unterbleibt zukünftig eine hälftige Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG). 

     

    EZ 2004  

    (§ 36 Abs. 8 S. 1 GewStG); weitere zeitliche Anwendungsregeln sind nicht zu beachten 

    28. 

    § 35b Abs. 2 S. 4 GewStG 

    Der gewerbesteuerliche Verlustfeststellungsbescheid kann künftig festsetzungsverjähren, da die verfahrensrechtliche Ablaufhemmung (§ 181 Abs. 5 AO) unwirksam bleibt. 

    Gilt für alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen (§ 36 Abs. 9 GewStG

     

     

    Umsatzsteuergesetz 

    Gültigkeit 

    29. 

    § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG 

    Lieferungen und sonstige Leistungen in den Gebieten von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen und der Gewässer und Watten usw. für den Letztverbrauch sollen zukünftig umsatzsteuerbar sein. 

     

    Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) 

    30. 

    § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG 

    Bisher konnten gemeinnützige Musikschulen (= Zweckbetrieb) umsatzsteuerfreie Leistungen anbieten. Da die gemeinnützigen Musikschulen in Konkurrenz mit gewerblichen Musikschulen stehen, sollen künftig die Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein. 

     

    Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) 

    31. 

    § 13b Abs. 3 Nr. 4 oder Nr. 5 UStG 

    Künftig soll der Leistungsempfänger kein Steuerschuldner sein, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland besteht. 

     

    Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 5 JStG 2007) 

    32. 

    § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG 

    Zukünftig muss stets der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung angegeben werden. Der Zeitpunkt muss auch angegeben werden, wenn dieser identisch ist mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung. 

     

    Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) 

    33. 

    § 15 Abs. 1a S. 2 UStG 

    Aus angemessenen Bewirtungsaufwendungen soll die volle Vorsteuer gezogen werden können (vgl. BFH 10.2.05, V R 76/03, BStBl II 05, 509). Für den Vorsteuerabzug gelten die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 9 UStG) und nicht die einkommensteuerrechtlichen Formalien (vgl. BFH 12.8.04, V R 49/02, BStBl II 04, 1090). 

     

    Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) 

    34. 

    § 18a Abs. 1 S. 3 UStG 

    Die zusammenfassende Meldung muss künftig auf elektronischem Wege übermittel werden. 

    Meldezeitraum nach dem 31.12.06  

    (§27 Abs. 13 UStG

     

     

    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 

    Gültigkeit 

    35. 

    § 48 Abs. 4 UStDV 

    Die Sondervorauszahlung für eine gewährte Dauerfristverlängerung soll einheitlich in dem letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums angerechnet werden, für den die Fristverlängerung in Anspruch genommen wird. 

     

    Tag nach der Verkündung (Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) 

     

     

    Abgabenordnung 

    Gültigkeit 

    36. 

    § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO 

    Für die Berechnung des Säumniszuschlags (§ 240 AO) ist der Tag der Zahlung entscheidend. Bei Scheckzahlungen wird festgelegt, dass die Zahlung drei Tage nach dem Tag des Eingangs als geleistet gilt. 

     

    Eingang des Schecks nach dem  

    31.12.06 (§6 EGAO)